Sonderabschreibung jetzt schon im ersten Betriebsjahr möglich

Kein Unternehmer und auch keine Privatperson zahlen gerne Steuern. Und weil der Fiskus und die Sozialkassen klamm sind, fordern diese ständig höhere Abgaben ein. Es fällt insbesondere kleinen und mittelständischen Betrieben sowie Existenzgründern häufig schwer, das Geld zusammen zu halten. Das kürzlich verabschiedete Kleinunternehmerförderungsgesetz eröffnet den Existenzgründern jetzt aber eine Möglichkeit, ihre Steuerlast durch eine Sonderabschreibung zu senken.
Auch wenn das kürzlich verabschiedete Kleinunternehmerförderungsgesetz den Namen ansonsten kaum verdient – einen Vorteil hat es für die Existenzgründer gebracht. Und zwar für die, die schon im ersten Jahr Gewinne machen: Sie dürfen ihre Steuerlast jetzt sofort durch eine Sonderabschreibung senken. Das war bisher nicht möglich, weil das Gesetz dafür eine vorherige Ansparabschreibung verlangt. Die kann aber logischerweise nicht vor der Betriebsgründung vorgenommen werden. Von der entsprechenden Vorschrift wurden jetzt Existenzgründer im Jahr der Betriebseröffnung ausgenommen (§ 7g Abs.2 Nr. 3 EstG) – aber auch nur die. Betriebe, die älter sind als ein Jahr, müssen weiterhin zuvor eine Ansparabschreibung vornehmen.

Sonderabschreibung: So schreiben Sie 20% zusätzlich ab
Mit einer Sonderabschreibung dürfen kleine Betriebe innerhalb der ersten fünf Jahre nach Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts zusätzlich zur normalen Abschreibung einmalig 20% der Anschaffungskosten abschreiben.

Beispiel: Sie kaufen einen Computer für 3.000 Euro, den Sie nach AfA über 3 Jahre abschreiben – pro Jahr also 1.000 Euro (=33,33%). Mithilfe der Sonderabschreibung können Sie die Abschreibung schon im 1. Jahr auf rund 1.600 Euro erhöhen (bei Anschaffung bis 30.06.).