Rechnungswesen: Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit

Der Gesetzentwurf zum neuen BilMoG sieht auch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit vor. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bedeutet, dass im Fall bestimmter steuerrechtlicher Wahlrechte der steuerlich gewünschte Ansatz nur möglich ist, wenn die Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz entsprechend bilanziert worden sind.

Umgekehrte Maßgeblichkeit: Handelsrecht ist für die Steuerbilanz maßgebend
Für die Aufstellung der Handelsbilanz ist die Steuerbilanz maßgebend. Suchen Sie nach Wertansätzen, werden die von der Steuer- in die Handelsbilanz übertragen. Diese Rückwirkung auf die Handelsbilanz wird als „Umkehrung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes" bezeichnet und steht jetzt nicht mehr zur Wahl.

Sollen hier Änderungen erfolgen, müsste jedoch u.a. die Anpassung der steuerlichen Vorschriften zur so genannten § 6b-Rücklage erfolgen.

Maßgeblichkeit: Bildung der Rücklage nach § 6b EStG bei einer Kapitalgesellschaft
Das Bundesfinanzministerium hat sich letztmalig mit Schreiben vom 15. Januar 2008, Az. IV B 2 – S 2139/07/0003, zum Thema „umgekehrte Maßgeblichkeit" geäußert. Die bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen Reserven können gemäß § 6b EStG auf ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden. Wird diese Übertragung nicht im selben Wirtschaftsjahr vorgenommen, so können Sie eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.

Die Bildung der Rücklage ist in der Steuerbilanz oder in Ihrer Anpassungsrechnung nur zulässig, wenn das steuerliche Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt wird. Hierzu ist es notwendig, dass in der Handelsbilanz ein entsprechender Passivposten (Sonderposten mit Rücklagenanteil, § 247 Abs. 3 HGB) ausgewiesen wird (Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit, § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Hinweis
Hinsichtlich der Abzinsungssätze ist das Handelsrecht nicht für das Steuerrecht maßgebend. Hier bilden sowohl § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, der einen Zinssatz von 5,5 % festlegt, sowie § 6a EStG, der für Pensionsrückstellung eine Abzinsung in Höhe von 6% fordert, steuerliche Sonderregelungen.