Prüfpunkte vor Jahresende – An was muss der Geschäftsführer denken?

Neben dem obligatorischen Jahresabschluss, muss man als Geschäftsführer einer GmbH auch noch an zusätzliche Aufgaben denken, die das nächste Geschäftsjahr vereinfachen können. Im allgemeinen Trubel der Endphase können bestimmte Prüfpunkte vor Jahresende schnell übersehen werden.

Vertragsverhältnisse sollten auf mögliche Auflösungen oder Änderungen überprüft werden. Dies gilt vor allem dann, wenn bei Vertragsauflösungen Abfindungen gezahlt werden. Es kann steuerlich sinnvoll sein, diese in das nächste Geschäftsjahr zu übertragen. Ein Steuerberater kann Sie hierzu ausführlich beraten.

Fragen Sie außerdem nach einer nötigen Überprüfung der Angehörigenverträge. Das Finanzamt prüft bei diesen oft besonders streng, da diese Verträge als Vertrag mit Dritten gelten. Wurden also Verträge mit anderen Dritten geändert (z. B. Arbeitnehmer), müssen auch die Angehörigenverträge angepasst werden. Schauen Sie zu Jahresende also einmal über fällige Verträge, die gekündigt werden können oder Neuverhandlungen erfordern.

Das Gehalt

Einer der wichtigsten Prüfpunkte vor Jahresende ist das eigene Gehalt. War das Geschäftsjahr erfolgreich, kann eine Erhöhung durchaus angemessen sein. Für das Gehalt werden nämlich weniger Steuern gezahlt, als auf ausgeschütteten Gewinn. Sprechen Sie vorher aber mit Ihrem Steuerberater, das erhöhte Gehalt muss auch dem Finanzamt passen und dort durchsetzbar sein.

Lief es dieses Jahr nicht wie erwartet oder sollten Sie aus Liquiditätsgründen auf eine momentane Auszahlung des Gehalts verzichten wollen, muss eine Stundungsabrede getroffen werden. Zwar ist ein Zahlungsaufschub bis zu 3 Monaten steuerlich nicht wichtig, alles, was darüber hinausgeht, sollte aber mit einem Darlehensvertrag abgesichert werden. Auch ein Forderungsverzicht mit Besserungsabrede ist möglich. Weitere Prüfpunkte vor Jahresende sind ihre Urlaubstage und Sozialversicherungspflicht.

Prüfpunkte zum Jahresende: die Buchführung

Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich, dass die Buchführung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Das gleiche gilt für die Bilanzierungspflichten. Zwar müssen Sie diese Arbeiten nicht selbst erledigen, da der Geschäftsführer aber haftbar gemacht werden kann, sollte eine stichprobenartige Überprüfung der Buchhaltung erfolgen. So können Sie im Notfall immer nachweisen, dass sich um die Buchhaltung gekümmert wurde. Besondere Prüfpunkte vor Jahresende sind Steuerzahlungen und Meldungen der Umsatz- und Lohnsteuer.

Verjährung

Der 31.12 ist Stichtag für die meisten Verjährungsarten. Schauen Sie nach offenen Rechnungen, Forderungen und Außenständen, die länger als 2 Jahre nicht gezahlt wurden. Offene Beträge verjähren nach 3 Jahren, wobei die Frist mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig wurde. Das Schreiben einer reinen Mahnung hemmt die Verjährung übrigens nicht. Dafür müssen Sie den Anspruch gerichtlich geltend machen, am besten mit einem gerichtlichen Mahnbescheid.

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