Keine Verzinsung: Fiskus akzeptiert Gewinnabführungsvertrag trotzdem

Ein Gewinnabführungsvertrag verpflichtet z.B. das Tochterunternehmen, den gesamten Gewinn an die „Mutter" als beherrschende Gesellschaft abzuführen. Die wiederum muss, so eine andere Klausel im Gewinnabführungsvertrag, etwaige Verluste ausgleichen. Was ist aber, wenn der Verlustausgleich nicht erfolgt und die „Tochter" auch keine Zinsen berechnet? Kippt dann das gesamte Steuermodell, so dass die „Tochter" die Gewinne selbst versteuern muss? Lesen Sie, was das Bundesfinanzministerium zum Thema Gewinnabführungsvertrag zu sagen hat.
Gewinnabführungsvertrag: Neuer Verwaltungserlass sorgt endlich für Klarheit
Nein, das Steuermodell kippt nicht. Bei fehlender Verzinsung des Verlustausgleichs handelt es sich „nur" um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die die steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrags nicht ins Wanken bringt. Das folgt aus einem neuen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF). Danach stellt bei einem gültigen Gewinnabführungsvertrag  die unterlassene Verzinsung des Verlustausgleichs  lediglich die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar (BMF, Schreiben vom 15.10.2007, Az. IV B 7 – S 2770/0/0).

Zwar betont die Finanzverwaltung, dass die unterlassene Verzinsung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht zu „fremdüblichen" Bedingungen abgewickelt wird. Aber: Verdeckte Gewinnausschüttungen der „Tochter" an die „Mütter" haben den Charakter vorweggenommener Gewinnabführungen. Die steuerliche Folge: Diese Zahlungen werden als Vorausleistungen auf den Anspruch aus dem Gewinnabführungsvertrag gewertet.
  

Checkliste zur vorteilhaften Gestaltung  von einem Gewinnabführungsvertrag
 
geprüft
Ist ausdrücklich geregelt, dass der gesamte Gewinn abzuführen ist?
Ab welchem Geschäftsjahr soll der Gewinn abgeführt werden?
Wie wird der Gewinn ermittelt?
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen eingestellt werden?
Unter welchen Voraussetzungen kann das beherrschende Unternehmen verlangen, dass sonstige gebildete Gewinnrücklagen aufgelöst werden?
Hat sich das beherrschende Unternehmen verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen?
Ist die Laufzeit des Vertrags geregelt?
Ist geregelt, wie der Vertrag ordentlich und außerordentlich beendet werden kann?