Gewinnabführungsvertrag: Neuer Verwaltungserlass sorgt endlich für Klarheit
Nein, das Steuermodell kippt nicht. Bei fehlender Verzinsung des Verlustausgleichs handelt es sich „nur" um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die die steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrags nicht ins Wanken bringt. Das folgt aus einem neuen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF). Danach stellt bei einem gültigen Gewinnabführungsvertrag die unterlassene Verzinsung des Verlustausgleichs lediglich die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar (BMF, Schreiben vom 15.10.2007, Az. IV B 7 – S 2770/0/0).
Zwar betont die Finanzverwaltung, dass die unterlassene Verzinsung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht zu „fremdüblichen" Bedingungen abgewickelt wird. Aber: Verdeckte Gewinnausschüttungen der „Tochter" an die „Mütter" haben den Charakter vorweggenommener Gewinnabführungen. Die steuerliche Folge: Diese Zahlungen werden als Vorausleistungen auf den Anspruch aus dem Gewinnabführungsvertrag gewertet.
Checkliste zur vorteilhaften Gestaltung von einem Gewinnabführungsvertrag
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geprüft
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Ist ausdrücklich geregelt, dass der gesamte Gewinn abzuführen ist?
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Ab welchem Geschäftsjahr soll der Gewinn abgeführt werden?
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Wie wird der Gewinn ermittelt?
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Unter welchen Voraussetzungen dürfen Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen eingestellt werden?
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Unter welchen Voraussetzungen kann das beherrschende Unternehmen verlangen, dass sonstige gebildete Gewinnrücklagen aufgelöst werden?
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Hat sich das beherrschende Unternehmen verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen?
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Ist die Laufzeit des Vertrags geregelt?
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Ist geregelt, wie der Vertrag ordentlich und außerordentlich beendet werden kann?
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