Die Einnahme-Überschussrechnung in der Buchführung

Die Buchführungspflicht ist eine der wesentlichen Aufgaben eines jeden Unternehmens. Sie ist gesetzlich im HGB geregelt und bildet die Grundlage für die Informationspflicht eines Unternehmens an die Behörden eines Staates. Mittels der Buchführung werden alle unternehmerischen Handlungen in Form von Zahlen nachvollziehbar dargestellt.

Anhand der Buchführung kann ein Unternehmen den aktuellen Stand seiner Firma kontrollieren und Rückschlüsse auf die finanzielle Situation und die Arbeitsweise einer einzelner Abteilungen ziehen.

Die Buchführungspflicht ist auch wichtig für das Handeln eines Staates. Denn im Ergebnis der Buchführung wird mittels der Rechnungslegung nach HGB eine Bilanz erstellt, die veröffentlicht wird. Diese Bilanz wiederum, die das Wohl und Wehe eines Unternehmens öffentlich darstellt, dient den Behörden dazu, etwa das Unternehmen zu versteuern, es richtig einzuschätzen, es einzuordnen. Auch für die Handelspartner eines Unternehmens ist die Bilanz existenziell wichtig.

Hier können geübte Wirtschaftsprüfer genau erkennen, wie es dem Unternehmen momentan geht und wie es ihm in der Zukunft gehen könnte. Daraus wiederum lässt sich ableiten, wie etwa der Börsenwert eines Unternehmens künftig sein kann, ob man mit ihm in geschäftliche Beziehungen treten sollte oder nicht.

Für welche Unternehmen genügt eine Einnahme-Überschussrechnung?

Da der Buchführungspflicht so eminente Bedeutung in einem kapitalistischen Wirtschaftssystem zukommt, wird von Seiten des Gesetzgebers die Zahl der Unternehmen, die der Buchführungspflicht unterliegen, beschränkt. Es ist schließlich weder für den Staat noch für andere Unternehmen wichtig, welchen wirtschaftlichen Stand der Schuster um die Ecke hat.

Kleinunternehmer mit einem Gewinn von unter 50.000 € pro Jahr, Land-
und Forstleute sowie Freiberufler aller Berufsgruppen unterliegen keiner
Buchführungspflicht. Für sie genügt die Einnahme-Überschussrechnung.

Hingegen
müssen alle Unternehmen oberhalb der Grenze von 50.000 € Gewinn im
Jahr, Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind,
Unternehmungen mit selbstständigem Handelsgewerbe sowie
Kapitalgesellschaften wie etwa GmbHs oder Aktiengesellschaften die
gesetzlichen Anforderungen der Buchführungspflicht erfüllen.

HGB und US-GAAP

Im Wesentlichen sind alle Anforderungen der Buchführungspflicht im HGB gesetzlich verankert. Die dort beschriebene Rechnungslegung gilt für alle in Deutschland tätigen Unternehmen unter den oben genannten Prämissen. Das HGB gilt jedoch nur in Deutschland. Andere Länder, andere Sitten, andere Rechnungslegung.

So ist beispielsweise die Rechnungslegung nach US-GAAP in den angelsächsischen Ländern am meisten verbreitet. International tätige Unternehmen sowie deutsche Unternehmen, deren Besitzer im angelsächsischen Ausland beheimatet sind, müssen daher meist zwei unterschiedliche Buchführungspflichten erfüllen.

Sowohl die in Deutschland nach HGB als auch die nach US-GAAP. Daraus resultiert für diese Unternehmen jede Menge doppelter Arbeit. Denn es ist leider nicht möglich, dass man etwa eine Buchführung nach HGB durchführt und die dann mit einer Software nach US-GAAP umrechnet. Stattdessen müssen ganze Heerscharen von Finanzbuchhaltern mit speziellen Programmen jeden Rechnungsabschluss einzelnen von der Pike auf durchführen, weil die verschiedenen Rechnungsabschlussarten ein völlig unterschiedliches Herangehen erfordern.

Eine Vereinfachung dieser Bilanzierungsmöglichkeiten, wie sie selbstredend allenthalben gefordert wird, ist nicht zu erwarten. Denn dies würde letztendlich bedeuten, dass die Bilanzierung nach HGB zugunsten der nach US-GAAP aufgegeben werden müsste. Letztere ist jedoch in ihren Anforderungen an die Unternehmen weit großzügiger ausgelegt. Mit der Bilanzierung nach US-GAAP hat ein Unternehmen weit mehr Spielraum, als es sich der deutsche Gesetzgeber wünscht.