Das bedeutet: Ab 01.01.2004 können Sie alle Geschäftsunterlagen vernichten, die aus dem Jahr 1993 oder früheren Jahren stammen.
Folgende Unterlagen müssen Sie lediglich sechs Jahre lang aufbewahren:
- Empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben (Durchschriften/Kopien) der abgesandten Handelsbriefe (zum Beispiel Angebote)
- Sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagen (z.B. Preisverzeichnisse)
- Nachweis zu Investitionszulagen
Achtung:
Diese Unterlagen dürfen Sie Anfang 2004 vernichten, soweit dieses aus dem Jahr 1997 oder früheren Jahren stammen.
Wichtig:
Unterlagen dürfen Sie nicht vernichten, wenn sie von Bedeutung sind:
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige Steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begrüßung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Wichtig für Sie:
Seit 2001 haben Betriebsprüfer des Finanzamts weit reichende Zugriffsrechte auf elektronisch gespeicherte Daten und EDV-gestützte Buchhaltungssysteme. Für Daten, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, gilt eine 10-jährige digitale Aufbewahrungsfrist für Bücher, Buchbelege und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie außerdem die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
Seit 2001 haben Betriebsprüfer des Finanzamts weit reichende Zugriffsrechte auf elektronisch gespeicherte Daten und EDV-gestützte Buchhaltungssysteme. Für Daten, die nach dem 01.01.2002 entstanden sind, gilt eine 10-jährige digitale Aufbewahrungsfrist für Bücher, Buchbelege und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie außerdem die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.