Neben den Pflichtbeiträgen, die Arbeitnehmer bzw. einige Selbständige an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, gibt es noch viele weitere Möglichkeiten Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen.
Möglichkeiten der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Freiwillige Beiträge
- Pflichtversicherung auf Antrag für Selbständige
- Zahlungen zum Ausgleich von Minderung durch einen Versorgungsausgleich
- Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente
- Beitragsnachzahlung für Zeiten schulischer Ausbildung
- Zahlung zur Erfüllung der Mindestwartezeit
Für einen Anspruch auf Altersrente ab der Vollendung des 67. Lebensjahres reicht es aus, wenn Sie für 5 Jahre/ 60 Monate Beiträge (Mindestwartezeit) an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben.
Damit eine Rente schon vor Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, erwartet die Rentenversicherung neben den besonderen Voraussetzungen (z. B. Schwerbehinderung) eine viel höhere Anzahl von Beiträgen. Während bei den mittlerweile abgeschafften Altersrenten für Frauen oder für Arbeitslose/Altersteilzeit noch eine Beitragszahlung für 15 Jahre/ 180 Monate ausreichend war, werden aktuell mindestens 35 Jahre/ 420 Monate bzw. sogar 45 Jahre/ 540 Monate gefordert.
Auch für die sich derzeit in politischer Diskussion befindliche solidarische Lebensleistungsrente soll sich die Anzahl der erforderlichen Beiträge in der vorgenannten Größenordnung bewegen. Unabhängig von der zu erzielenden Rendite kann es für Sie also durchaus Sinn machen, zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung zu zahlen, damit Sie die Altersrente bereits vor Vollendung des 67. Lebensjahres beanspruchen können.
Regelmäßige monatliche Beiträge
Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ist berechtigt, wer nicht bereits Beiträge als Pflichtversicherter zahlt. Selbständig Tätige sind bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Lehrer/ Erzieher oder Pflegepersonen) grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bzw. freiwilligen Pflichtbeiträgen für Selbständige können Sie Rentenansprüche begründen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente schaffen.
Einmalzahlungen
Die gesetzliche Rentenversicherung ermöglicht neben einer regelmäßigen monatlichen Zahlung von Beiträgen auch die Zahlung von Einmalzahlungen. Diese Einmalzahlungen sind aber nur möglich, wenn Sie die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
Der Antrag auf Beitragsnachzahlung Zeiten einer schulischen Ausbildung muss z. B. bis zur Vollendung Ihres 45. Lebensjahres gestellt werden. Um die Möglichkeit der Nachzahlung zur Erfüllung der Mindestwartezeit zu nutzen, müssen Sie vor dem 01.01.1955 geboren sein und Ihnen mindestens ein Monat Kindererziehungszeit anerkannt worden sein.
Interessant für die Zahlung höherer Beitragssummen sind die Zahlungen zur Ausgleichung von Kürzungen durch einen Versorgungsausgleich bzw. Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente.
Bitte beachten Sie, dass alle Zahlungsmöglichkeiten nur auf Antrag bestehen.
Zukünftige Rentenerhöhung eingerechnet
Ich habe ermittelt, welche Rentenleistung sich aus einer Zahlung von Beiträgen in Höhe 1.000 € ergibt. Hierbei sind die angekündigte Rentenerhöhung zum 01.07.2016 und die prognostizierten zukünftigen Rentenerhöhungen von jährlich 1,9 % (Quelle jeweils Deutsche Rentenversicherung) berücksichtigt.
Neben der Rente zahlt die Rentenversicherung einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Diesen Beitragszuschuss erhalten nicht nur Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, sondern auch privat Krankenversicherte. Der Beitragszuschuss beträgt aktuell 7,3 % der Rente (halber allgemeiner Beitragssatz zur Krankenversicherung).
Was bringt die Zahlung freiwilliger Beiträge?
Für die in 2016 gezahlten 1.000 Euro zahlt die gesetzliche Rentenversicherung ab dem 01.07.2016 eine monatliche Rente von ca. 4,50 Euro (Rechtskreis West) zuzüglich der 7,3 % (aktueller Wert) Beitragszuschuss zur Krankenversicherung.
Dies erscheint im ersten Moment nicht allzu viel zu sein. Bei einer angenommenen jährlichen Rentenerhöhung in Höhe von 1,9 % werden Ihnen nach 25 Jahren für den in 2016 gezahlten Beitrag in Höhe von einmalig 1.000 Euro bereits 7,20 Euro monatlich Rente gezahlt. Eine Rückzahlung der eingezahlten 1.000 Euro haben Sie nach knapp 15 Jahren Rentenbezug inklusive Beitragszuschuss zur Krankenversicherung bereits erreicht.
Eine Zahlung der Rente für eine Zeit von ca. 25 Jahren entspricht der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen statistischen Lebenserwartung. Nach der Sterbetafel 2012/ 2014 beträgt die fernere Lebenserwartung im Alter 65 für Männer noch 17,69 Jahre; für Frauen noch 20,9 Jahre. Ist das Alter 80 dagegen schon erreicht, beträgt die fernere Lebenserwartung für Männer noch 7,79 Jahre; für Frauen noch 9,29 Jahre. Nach 25 Jahren Rentenbezug beträgt die erzielte Rendite ca. 3,7 %.
Höhere Zahlungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente erforderlich
Die Höhe der erforderlichen Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente variiert abhängig von dem %-Satz des Abschlages.
Wird die Rente 3 Jahre früher in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 10,8 %. Statt der Zahlung von Beiträgen in Höhe von 1.000 Euro ist die Zahlung von Beiträgen in Höhe von 1.121,08 Euro erforderlich, um die Rentenzahlung von monatlich 4,50 Euro zu erzielen. Wird die Rente bereits 5 Jahre früher in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag bereits 18 %. Der erforderliche Beitrag zur Erzielung der Rentenzahlung von monatlich 4,50 Euro beträgt 1.219,51 Euro.
Selbst diese beiden Varianten führen nach einem Rentenbezug von 25 Jahren noch zu Renditen, die über der aktuellen Verzinsung von Kapitalanlagen liegt. Bei dem Abschlag von 10,8 % beträgt die Rendite ca. 2,8 %; bei dem Abschlag von 18 % ca. 2,3 %.
Die Rentenversicherung nimmt die Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen in unbeschränkter Höhe entgegen.
Beispiel: Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente von 48 Monaten (Abschlag 14,4 %) und einem Rentenabschlag von 192,01 Euro beträgt der erforderliche Beitrag 52.079,83 Euro.
Hinweis
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten „nur“ lebenslang zahlen. Garantierte Zahlungen, wie sie einige private Rentenversicherungen anbieten, kennt die gesetzliche Rentenversicherung nicht. Dafür ist aber grundsätzlich eine Rente an mögliche Hinterbliebenen (Witwen, Witwer und Waisen) enthalten.
Des Weiteren sind die Renten grundsätzlich der Besteuerung zu unterwerfen (Kohortenregelung). Gezahlte Beiträge werden dagegen im Rahmen der Höchstgrenzen als Sonderausgaben berücksichtigt.
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