Neue Lebensversicherungen

Für Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und für die mindestens ein Beitrag vor diesem Zeitpunkt gezahlt wurde, gilt ab 2005 eine Bestandsschutzregelung: Sie sind auch weiterhin steuerlich doppelt begünstigt. Zum einen sind die Beiträge im Rahmen der "anderen Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar, zum anderen ist die Ablaufleistung in Form einer Kapitalzahlung steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Für Kapitallebens- und private Rentenversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, fällt das bisher bekannte Steuerprivileg weg. Deswegen ist es auch nicht mehr erforderlich, dass die Beiträge für mindestens 5 Jahre geleistet werden und dass der Mindesttodesfallschutz bei Lebensversicherungen 60% der Beitragssumme beträgt. Dafür sind die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die nicht die strengen "Rürup"-Bedingungen erfüllen, auch nicht mehr im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar.

Steuerbegünstigt sind ab 2005 nur noch private Basis-Rentenversicherungen, die die strengen "Rürup"-Bedingungen erfüllen: Vereinbart werden muss eine lebenslange Rente, die frühestens ab dem 60. Lebensjahr beginnt. Außerdem dürfen die Ansprüche aus dem Vertrag nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sein und außer der Leibrente darf kein Anspruch auf eine Kapitalzahlung bestehen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Beiträge zu diesen Policen als Altersvorsorgeaufwendungen" im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar. Zunächst im Jahre 2005 nur zu 60% und maximal 12.000 bzw. 24.000 Euro für Verheiratete, bis 2025 steigt dieser Satz dann auf 100% und maximal 20.000 bzw. 40.000 Euro. Wird das angesparte Geld später als Rente ausgezahlt, ist diese Rente mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter und liegt mit 65 Jahren bei 18%.

Lassen Sie sich das angesparte Geld als Einmalzahlung auszahlen, ist diese Einmalzahlung steuerpflichtig – nur, wenn die Versicherungsleistung erst nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird, gibt es die Hälfte des erzielten Zuwachses steuerfrei. Maßgebend ist das Alter des Versicherungsnehmers, nicht etwa der bezugsberechtigten Person und schon gar nicht der versicherten Person.