Sicher ist bereits, dass das neue Gesetz den Betroffenen Steuererhöhungen bringen wird. Die Reform des Bewertungsrechts wird sich auch auf die Bewertung von Kapitallebensversicherungen im Fall von Schenkung oder Erbschaft auswirken. Jetzt noch schnell Steuern sparen kann man, wenn man eine laufende Lebensversicherung verschenkt.
Werden Kapitallebensversicherungen vor Fälligkeit verschenkt oder vererbt, so wird Schenkungssteuer fällig. Da gibt es allerdings eine Besonderheit: Der Beschenkte, bzw. Erbe kann bei der fälligen Schenkungssteuer wählen. Der Wert der übertragenen Police wird entweder nach dem Rückkaufswert der Versicherung berechnet, oder nach zwei Dritteln der bis dahin gezahlten Beträge.
Vor allem bei alten Policen ist die zwei Drittel-Methode ein absoluter Tipp. Ab nächstem Jahr wird der Fiskus den Wert wahrscheinlich nur noch nach dem Rückkaufwert berechnen, und dann ist die steuergünstige Vermögensübertragung gar nicht mehr so günstig.
Beispiel: Herr X hat vor 18 Jahren eine Kapitallebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 350 € abgeschlossen, die er seinem Enkel überlassen möchte.
Besteuerung nach der 2/3-Methode:
Bisher eingezahlte Beiträge (18 Jahre x 12 x 350 €)
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75.600
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Steuerpflichtig (2/3 der Beiträge)
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50.400
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Freibetrag
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– 51.200
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Zu versteuern
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= 0
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Schenkungssteuer
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0
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Besteuerung nach dem Rückkaufswert
Rückkaufswert zum 01.01.2007
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160.000
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Freibetrag
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– 51.200
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Zu versteuern
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= 108.800
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Schenkungssteuer (11%)
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11.968
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Steuervorteil der 2/3-Methode:
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11.968
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