Freiberufler: So retten Sie Ihre Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Die Absicherung gegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit muss nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes überprüft werden. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Absicherung gegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit retten können.

Der klassische Freiberufler (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.), der seine Tätigkeit als Angestellter ausübt, ist in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert.

Befreiung von der Pflichtversicherung möglich

Von dieser Pflichtversicherung konnten sie sich zugunsten der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk befreien lassen. Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erfüllung von folgenden 4 Kriterien:

  • Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer (z. B. Ärztekammer)
  • Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (z. B. Ärzteversorgung)
  • Zahlung von einkommenbezogenen Beiträgen
  • Ausübung einer berufsspezifischen Beschäftigung (z. B. Arzt)

Die Versorgungswerke zahlen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Wartezeitvoraussetzungen sind oft schon nach wenigen Monaten erfüllt.

Urteile des Bundessozialgerichtes

Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 31.10.2012 und 03.04.2014 für einen Teil der Freiberufler die Möglichkeiten zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeschränkt bzw. abgeschafft.

Insbesondere Freiberufler, die vorübergehend (im Sinne des Bundessozialgerichtes) nicht Ihren klassischen Beruf ausüben (z. B. Syndikusrechtsanwälte, Syndikussteuerberater oder Ausübung der Tätigkeit in der Industrie) sind von den Urteilen betroffen. Folge dieser Urteile ist, dass diese Freiberufler wieder zurück in die gesetzliche Rentenversicherung müssen. Die Rentenversicherungsbeiträge als Angestellte fließen dann nicht mehr an das Versorgungswerk, sondern an die gesetzliche Rentenversicherung.

Wie verändert sich die Absicherung gegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeitsrente der Versorgungswerke setzt sich üblicherweise aus zwei Teilen zusammen. Neben dem Teil aus den tatsächlich eingezahlten Beiträgen wird noch eine sogenannte Zurechnungszeit gewährt. Bei der Zurechnungszeit wird bis zu einem bestimmten Alter (ca. 58 bis 60 Jahre) eine fiktive Beitragszahlung hinzugerechnet. Der Wert der Zurechnungszeit ist abhängig von dem Durchschnitt der eingezahlten Beiträge bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Wenn nun die Beiträge (wegen der Urteile des Bundessozialgerichtes) nicht mehr, oder nicht mehr in voller Höhe, an das Versorgungswerk geleistet werden, sinkt der Durchschnitt der eingezahlten Beiträge bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit. Die Zurechnungszeit erhält dadurch einen geringeren Wert und zieht die Höhe der Rente
wegen Berufsunfähigkeit nach unten.

Je nach Konstellation ist es auch möglich, dass gar keine Zurechnungszeit gewährt wird. Dann besteht die Rente nur aus dem Teil der tatsächlich gezahlten Beiträge und könnte erheblich geringer ausfallen.

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen die Anspruchsvoraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. Die zuvor in das Versorgungswerk gezahlten Beiträge werden auf die erforderlichen Beiträge bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet.

Die Voraussetzung für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist neben der Erfüllung der Wartezeit von 60 Beiträgen u. a. noch die Zahlung von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht i. d. R. also frühestens nach Zahlung von Beiträgen für 36 Monate, unter Umständen aber auch erst nach der Zahlung von Beiträgen für 60 Monate. Eine Rentenhöhe, die den Lebensstandard sichert, kann allein schon wegen der nur üblicherweise kurzen Versicherungsbiografie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erwartet werden.

Freiwillige Beiträge ins Versorgungswerk?

Eine Möglichkeit, den vorhanden Status der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit zu sichern, ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen an das Versorgungswerk. Dadurch können Sie Ihren Durchschnitt der eingezahlten Beiträge bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit gestalten und die Höhe Ihrer Absicherung beeinflussen. Neben der Absicherung Ihrer Rente wegen Berufsunfähigkeit erhöhen Sie mit diesen Beiträgen auch Ihre Anwartschaft auf Altersrente. Des Weiteren können Sie diese Beiträge steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. 

Risikoversicherung?

Alternativ besteht die Möglichkeit, eine private Risikoversicherung abzuschließen. Der zu zahlende Beitrag für eine private Absicherung gegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist vom Beitrag her zwar deutlich günstiger, baut allerdings keine Altersrente auf. Vorteil der privaten Absicherung könnte je nach Tarifmodell und Versicherungsbedingungen sein, dass die Versicherung bereits schon bei einer teilweisen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine Rente leistet.

Der goldene Weg!

Wie schon aus der Kapitalanlage bekannt, sollten nicht alle Eier in ein Nest gelegt werden. Ein Mix aus allen drei Absicherungsmöglichkeiten ist sicherlich sinnvoll. Die Gewichtung ist abhängig von der Ausgangslage und dem Alter der zu versichernden Person. Eine Überprüfung und Anpassung der Gewichtung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen.