Erhöht sich durch einen Minijob meine Rente und wie bin ich versichert?

Tausende üben einen Minijob mit einem Monatsverdienst bis 450,00 € monatlich aus. Für viele ist es eine wichtige Einnahmequelle. Aber wie ist man als Arbeitnehmer durch so einen Job versichert? Erhöht sich dadurch die Altersrente? Besteht Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Wie ist man krankenversichert? Es gibt viele Fragen zur sozialen Absicherung in diesem Job zu beantworten.

Als Minijob gilt die Beschäftigung mit einem Entgelt bis 450,00 € monatlich (vor 2013 waren es 400,00 €). Die korrekte Bezeichnung dafür ist geringfügige Beschäftigung. Grundsätzlich gilt hier Brutto = Netto, das heißt wer keine Beiträge zahlen will, muss es auch nicht. Die Arbeitgeber müssen an die Minijobzentrale pauschale Abgaben für die Kranken- und Rentenversicherung und die Finanzkasse leisten.

Krankenversicherung bei einem Minijob

Ein eigenes Anrecht auf Mitgliedschaft in der Krankenversicherung erwirbt der oder die Minijobber(in) nicht. Der oder die geringfügig Beschäftigte muss sich als Lediger entweder selbst freiwillig krankenversichern oder sich als Verheirateter über die Familienversicherung beitragsfrei absichern. Das Geld dient nur der Finanzierung der Krankenkassen. 

Rentenversicherung

Der Beitrag an die Rentenversicherung erhöht allerdings die zukünftige Rente.
Bei der Rentenberechnung werden Zuschläge aus der geringfügigen Beschäftigung ermittelt. Zur Zeit zahlt der Arbeitgeber einen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15% des Lohnes an die Minijobzentrale. Aus einem Jahresverdienst von 4.800,00 € aus versicherungsfreier Beschäftigung ergibt sich eine Rentenerhöhung von monatlich 3,40 €.

Auf Antrag konnte jede Minijobberin bzw. jeder Minijobber die Differenz zum normalen Rentenversicherungsbeitrag selbst zahlen. Zur Zeit beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 19,6%. Das bedeutet, dass ein Eigenanteil von 4,6% gezahlt werden konnte. Das sind bei 400,00 € Verdienst monatlich 18,40 €, die vom Verdienst abgezogen wurden. 

Die oder der Beschäftigte musste nach dem bisherigen Recht schriftlich
im Arbeitsvertrag oder mittels Erklärung auf die Versicherungsfreiheit
verzichten, damit der eigene Beitragsanteil in die Rentenkasse floss.

Was hat die eigene Beitragszahlung bei geringfügiger Beschäftigung für Vorteile?

  1. Das volle Entgelt fließt in die Rentenberechnung ein und erhöht die Rente. Bei Versicherungsfreiheit erfolgt die Anrechnung nur anteilig. Bei voller Beitragszahlung erhöht sich die Monatsrente um ca. 1,00 € mehr, gegenüber der versicherungsfreien Beschäftigung.
  2. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente und die Altersrenten zählt diese Beitragszahlung wie jede andere Pflichtbeitragszahlung aus einem vollwertigen Beschäftigungsverhältnis. Durch den eigenen Beitragsanteil wird die geringfügige Beschäftigungszeit als vollwertige Pflichtbeitragszeit anerkannt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit den Beiträgen die Anspruchsvoraussetzungen für Erwerbsminderungs- und vorzeitige Altersrenten erfüllen. Bei Erwerbsminderungsrenten muss zum Beispiel die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung erfüllt werden, das 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen. Wer jahrelang geringfügig beschäftigt ist und keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag zahlt, erfüllt diese Voraussetzung nicht und bekommt im Krankheitsfall in der Regel keine Rente. Lesen Sie zum Thema Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch meinen Artikel "Wann kann ich in Altersrente gehen?".
  3. Die Beschäftigten können Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation erhalten, einschließlich der Zahlung von Übergangsgeld.
  4. Man kann riestern oder eine Entgeltumwandlung als betriebliche Altersversorgung vereinbaren.

Es lohnt sich demzufolge für viele, den eigenen Beitragsanteil zu zahlen. Viele wussten allerdings nicht, dass es diese Möglichkeit gibt. Ab 01.01.2013 fällt die automatische Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung weg. Jemand, der ab 01.01.2013 eine geringfügige Tätigkeit aufnimmt, wird dann automatisch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und muss damit einen eigenen Beitragsanteil zur Rentenversicherung tragen.

Der Arbeitgeber zahlt weiterhin 15% an die Rentenversicherung und der Beschäftigte die Differenz zum regulären Beitragssatz, ab 01.01.2013 von 18,6% somit 3,6%. Wer diesen eigenen Beitrag bei einer geringfügigen Tätigkeit ab 01.01.2013 nicht zahlen will, muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Versicherungsfreiheit wünscht. Besondere Bedingungen sind nicht daran geknüpft, dass die Versicherungsfreiheit genehmigt wird.

Für Beschäftigte, die bereits vor dem 01.01.2013 eine geringfügige Tätigkeit ausübten und das Entgelt nicht mehr als 400,00 € beträgt, bleibt es bei der automatischen Versicherungsfreiheit. Steigt der Verdienst auf über 400,00 € bis 450,00 €, gilt ab diesem Zeitpunkt das neue Recht und es tritt die Versicherungspflicht ein.