Die Öffnungsklausel – Ein Weg zur Reduzierung der Steuern auf Renten

Der Gesetzgeber hat mit der Öffnungsklausel eine Möglichkeit geschaffen, die Steuerbelastung auf Renten zu reduzieren. Lesen Sie hier, wann die Öffnungsklausel beantragt werden kann und wie sich die Steuer auf Renten verringert.

Zur Reduzierung der Steuern auf Renten kann auf Antrag für einen Teil der Renten im Rahmen der sogenannten Öffnungs- bzw. Escapeklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a, bb EStG von der üblichen Steuerfestsetzung abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rentner bis einschließlich 31. Dezember 2004 mindestens für 10 Jahre mehr Beiträge als den jeweiligen jährlichen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat.

Hierfür werden die Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung und zu den berufsständischen Versorgungswerken (z. B. Ärzteversorgungswerk) zusammengerechnet. Das Bundesfinanzministerium hat in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 13. September 2010 (IV C 3 – S 2222/09/10041 und  IV C 5 – S 2345/08/0001) die maßgeblichen jährlichen Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgelistet.

Auszug aus der Anlage (Jährlicher Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung – ohne Knappschaftliche Rentenversicherung):

  • 1998 – 13.688,40 DM
  • 1990 – 14.137,20 DM
  • 1991 – 14.001,00 DM
  • 1992 – 14.443,20 DM
  • 1993 – 15.120,00 DM
  • 1994 – 17.510,40 DM
  • 1995 – 17.409,60 DM
  • 1996 – 18.432,00 DM
  • 1997 – 19.975,20 DM
  • 1998 – 20.462,40 DM
  • 1999 – 20.094,00 DM
  • 2000 – 19.917,60 DM
  • 2001 – 19.940,40 DM
  • 2002 – 10.314,00 €
  • 2003 – 11.934,00 €
  • 2004 – 12.051,00 €

Jahre oberhalb der Rentenversicherung

Wenn in einem Beitragsjahr (1. Januar – 31. Dezember) auch nur 1 Pfennig oder 1 Cent mehr als der jeweilige Höchstbeitrag gezahlt wurde, wird dieses Jahr angerechnet. Die erforderlichen 10 Jahre oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen.

Da die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den Höchstbeitrag begrenzt ist, müssen neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung noch weitere Beiträge beispielsweise an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sein. Wurden freiwillige Höchstbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, kann der tatsächlich gezahlte Beitrag geringfügig (Pfennig oder Cent) oberhalb des mit BMF-Schreiben festgelegten Beitrages liegen und als Jahr berücksichtigt werden.

Einige ärztliche Versorgungswerke haben einen "Regelbeitrag" erhoben, der oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt. In diesen Fällen könnten die erforderlichen 10 Jahre auch nur mit Beitragszahlungen zum Versorgungswerk erreicht werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklausel vor, werden die Rententeile, die auf die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgehen, nicht nachgelagert, sondern mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert.

Der Ertragsanteil beträgt bei einem Rentenbeginn im Alter (Vollendetes Lebensalter bei Rentenbeginn) von z. B. 60 bis 61 Jahren 22%, 62 Jahren 21%, 63 Jahren 20%, 64 Jahren 19% und 65 oder 66 Jahren 18%.

Der Rentner kann bei Zahlung an mehrere Versorgungseinrichtungen bestimmen, bei welcher Versorgungseinrichtung die Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (zuerst) berücksichtigt werden sollen. Die entsprechende Versorgungseinrichtung wird dann die Rentenleistung aus den Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln und dem Rentner mitteilen, dass X% seiner Rente in die Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3a, bb EStG fallen und somit nicht nachgelagert zu besteuern sind.

Bei der Bestimmung der Versorgungseinrichtung ist zu beachten, dass die Versorgungseinrichtungen für eingezahlte Beiträge nicht identische Leistungen bringen. Für eine steuerliche Optimierung ist zunächst zu ermitteln, bei welcher Versorgungseinrichtung der Rentner für seinen Beitrag eine höhere Leistung erworben hat. Diese Prüfung sollte jeweils jährlich getrennt erfolgen, da die günstigere Versorgungseinrichtungen (z. B. wegen Abhängigkeit vom Alter bei Beitragszahlung) wechseln kann.

Bei der Ermittlung und Berechnung der Öffnungsklausel hat es durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19. Januar 2010 (XR 53/08) eine "Kehrtwende" gegeben. Bisher hatte das Bundesfinanzministerium festgelegt, dass bei der Ermittlung der erforderlichen 10 Jahre, in denen ein Beitrag oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden musste, das sogenannte "In-Prinzip" anzuwenden war. 

Dieses führte dazu, dass bei Nachzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für mehrere Jahre in einer Summe (bzw. innerhalb eines Jahres) der Nachzahlungsbetrag nur für das Jahr der Zahlung berücksichtigt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass das "In-Prinzip" nicht uneingeschränkt anwendbar ist. Gerade bei einer Beitragsnachzahlung für mehrere Jahre kommt es nun doch darauf an, für welche Jahre ("Für-Prinzip") die Beiträge gezahlt worden sind.

Auszug aus dem Urteil: Sind rentenrechtlich Nachzahlungen für einzelne Jahre möglich, sind diese im Rahmen der Öffnungsklausel auch steuerlich zu berücksichtigen.

Den Rentenzahlstellen wurde vom Bundesfinanzministerium aufgegeben, alle alten Berechnungen und Bescheinigungen zur Öffnungsklausel zu überprüfen und neu auszustellen. Es muss jetzt ausdrücklich die Anwendung des neuen Rechtes (Für-Prinzip) bestätigt werden.

Durch die Abkehr vom "In-Prinzip" zum "Für-Prinzip" werden die geleisteten Beiträge ggf. auf mehrere Jahre verteilt. Rentner, die bisher die erforderlichen 10 Jahre nicht erfüllen konnten, sollten prüfen, ob sie nunmehr doch die erforderlichen 10 Jahre erreichen.

Zu beachten ist, dass die Öffnungsklausel bei der Steuerabrechnung vom Finanzamt nicht automatisch berücksichtigt wird. Die Anwendung der Öffnungsklausel muss gesondert beantragt werden.

Die Öffnungsklausel findet auch bei einer Ehescheidung und einem durchgeführten Versorgungsausgleich Berücksichtigung. Hat der Ausgleichsverpflichtete die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel erfüllt, kann der Ausgleichsberechtigte ebenfalls in den Genuss der geringeren Besteuerung über die Öffnungsklausel kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem auszugleichenden Ehezeitraum Beiträge enthalten sind, die beim Ausgleichsverpflichteten in die Öffnungsklausel fallen. Da ein Teil dieser Beiträge im Rahmen des Versorgungsausgleiches übertragen wird, wird auch ein Teil der Öffnungsklausel übertragen.

Der Ausgleichsberechtigte kann so in den Genuss der Öffnungsklausel kommen, ohne jemals selber Beiträge oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt zu haben.