Die neue Mütterrente – Was muss ich tun?

Der Gesetzentwurf für das RV-Leistungsverbesserungsgesetzes liegt auf dem Tisch. Darin sind auch höhere Leistungen für die Erziehung von Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, vorgesehen. Wer davon profitiert, wie hoch die Rentenerhöhung ausfallen wird und ob eine Antragstellung erforderlich ist, lesen Sie in meinem Artikel.

Im Internet kursiert eine Vielzahl von Musteranträgen und Ratschlägen zur neuen Mütterrente. Solange das Gesetz dazu nicht beschlossene Sache ist, können keine verbindlichen Informationen zu diesem Thema gegeben werden. Deshalb basieren meine Informationen auch nur auf dem vorliegenden Gesetzentwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes und mehr als 20 Jahren Berufserfahrung als unabhängiger Rentenberater.

Bestellen Sie noch heute: Der Renten-Fahrplan. Früher aufhören, richtig planen, mehr rausholen

Wie sieht das aktuell geltende Gesetz aus?

Nach dem aktuell geltenden Gesetz haben die Mütter oder Väter für ihre vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder eine Kindererziehungszeit von einem Jahr, beginnend mit dem Monat nach der Geburt des Kindes erhalten. Für jeden Monat gab es 0,0833 Entgeltpunkte. Das ergibt für ein Jahr 0,9996 Entgeltpunkte. Diese werden zusätzlich zu den Entgeltpunkten angerechnet, die für eine zeitgleich ausgeübte Beschäftigung berücksichtigt werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze

Allerdings gibt es eine Obergrenze für die Anrechnung, die Beitragsbemessungsgrenze. Die liegt durchschnittlich bei 1,8 Entgeltpunkten pro Jahr. Das heißt: Wer während der Kindererziehung ein Einkommen aus einer Beschäftigung hatte, aus dem sich mehr als 0,8 Entgeltpunkte ergeben, bekommt die Kindererziehungszeiten nur gekürzt angerechnet.

Wieviel Geld ist ein Entgeltpunkt wert?

In den alten Bundesländern entspricht ein Entgeltpunkt aktuell 28,14 € monatlich und in den neuen Bundesländern 25,74 € monatlich. Für ab  01.01.1992 geborene Kinder bekommt jeweils ein Elternteil 3 Jahre Kindererziehungszeiten. Diese historisch bedingte Ungerechtigkeit soll mit der Mütterrente abgemildert werden.

Was soll sich ab 01.07.2014 ändern?

Generell sollen die Leistungen für die Kindererziehung für die Eltern vor dem 01.01.1992 geborener Kinder verbessert werden. Der Start wird der 01.07.2014 sein. Das bedeutet, dass die höheren Leistungen für Rentner und Rentnerinnen nicht rückwirkend gezahlt werden. Mütterrente bekommen übrigens auch Väter, denen die Kindererziehungszeiten für ihre Kinder zugesprochen oder übertragen wurden.

Die Mütterrente wird für Eltern mit Kindererziehungszeiten die bereits bis Juli 2014 eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen, anders berechnet, als bei Eltern, die erst nach dem 30.06.2014 in Rente gehen. Bestandsrentnerinnen und -rentner bis 30.06.2014 bekommen zur bisher berechneten Rente einfach einen Entgeltpunkt pro Kind dazu. Das bedeutet im Westen 28,14 € pro Kind und im Osten 25,74 € Brutto pro Kind. Ab Juli werden sich diese Beträge durch die geplante Rentenerhöhung erhöhen. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist noch der Kranken- und Pflegeversicherungsanteil von 10,25 % abzuziehen. Bei Personen mit Beitragszuschuss erhöht sich die Leistung um 7,3 %.

Was ändert sich für künftige Rentenbezieher bei den Kindererziehungszeiten?

Für Eltern, die erst nach dem 30.06.2014 in Rente gehen, wird nicht einfach ein Entgeltpunkt drauf gerechnet. Diese bekommen für das 2. Jahr nach der Geburt des Kindes bis zum Monat der Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes oder der Kinder pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte. Das sind für ein Jahr 0,9996 Entgeltpunkte. Daraus ergibt sich nach den aktuellen Werten in den alten Bundesländern pro Kind eine Erhöhung von 28,13 € pro Kind und in den neuen Bundesländern 25,73 € Brutto.

Bei gleichzeitigem versicherungspflichtigen Verdienst erfolgt eine Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten und damit auch der Rentenerhöhung. Das passiert dann, wenn die Gesamtsumme der Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeit und Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Auch bei diesen Berechtigten ist je nach Krankenversicherungsverhältnis noch der Beitragsanteil abzuziehen oder ein Beitragszuschuss hinzuzurechnen (siehe oberer Abschnitt).

Muss ich einen Antrag für diese neuen Leistungen stellen?

Nach jetzigem Kenntnisstand ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Die Personen, denen bisher die Kindererziehungszeiten anerkannt wurden, bekommen von Amts wegen die höheren Leistungen. Sollte jemand vergessen werden, bleiben ihm 4 Kalenderjahre, das heißt bis 31.12.2018 Zeit, den höheren Anspruch ab 01.07.2014 geltend zu machen.
Es sollten sich daher erst einmal alle entspannt zurücklehnen und abwarten bis das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.