Arbeitslos über 60: Wer kann schon in Rente?

Arbeitslosigkeit bei älteren Arbeitnehmern greift um sich und wird gerade in Zeiten verlängerter Lebensarbeitszeit zum existenziellen Problem. Die vorzeitige Rente wäre ein Ausweg. Doch nicht jeder ab 60 kann schon Rente beantragen. Lesen Sie, was Sie zur Arbeitslosigkeit und zu Ihren Anspruchsvoraussetzungen kurz vor der Rente wissen müssen.

So lange erhalten Sie das Arbeitslosengeld I

Die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld I ist gestaffelt, einerseits nach Beitragsjahren vor der Arbeitslosigkeit, andererseits nach dem erreichten Alter bei Arbeitslosigkeit. Durch Letzteres soll der Nachteil ausgeglichen werden, den Sie als älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt haben, weil die Zahl der für Sie infrage kommenden offenen Stellen mit zunehmendem Alter einfach abnimmt.

Die Staffelung nach Beitragsjahren führt dazu, dass Sie nur dann in den Genuss eines längeren Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld I kommen, wenn Sie genügend Beiträge eingezahlt haben. Der Berechnung ist hier eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten in den letzten zwei Jahren zugrunde gelegt. Diese Beitragszeiten müssen Sie erfüllen, um auch als Arbeitsloser, der noch keine 50 Jahre alt ist, die vollen zwölf Monate Arbeitslosengeld I zu erhalten.

Ab dem 50. Lebensjahr können Sie bei entsprechender Anwartschaft über die Dauer von 15 Monaten Arbeitslosengeld I erhalten. Ab dem 55. Lebensjahr beträgt die Höchstdauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I 18 Monate, ab 58 Jahren sind es 24 Monate. Würden Sie also an Ihrem 58. Geburtstag arbeitslos, so würden Sie demnach bis zu Ihrem 60. Geburtstag Arbeitslosengeld I erhalten.

Aus der Arbeitslosigkeit in die Rente: Wer darf und für wen lohnt es?

Einen Vorteil haben Sie nur noch, wenn Sie vor 1952 geboren sind. Die Altersgrenze für die vorzeitige Rente wegen Arbeitslosigkeit ist für Arbeitnehmer, die zwischen 1946 und 1951 geboren wurden, stufenweise auf 63 Jahre angehoben worden. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer, die zwischen 1946 und 1948 geboren wurden, diese Altersgrenze in Monatsschritten nach hinten verschoben wurde. Dafür müssen Sie jedoch für die gesamte Rentenlaufzeit Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent pro Monat, den Sie früher in Rente gehen, in Kauf nehmen.

Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden, dass Sie nach Erreichen von 58 ½ Lebensjahren mindestens ein Jahr arbeitslos waren und innerhalb der letzten zehn Jahre vor Rentenbeginn mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Die achtjährige Beitragspflicht und die einjährige Arbeitslosigkeit müssen dabei nicht ununterbrochen gewesen sein, sondern können auch in mehreren Abschnitten vorgelegen haben.

Diese Rente können Sie jedoch nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie nach dem 31. Dezember 1951 geboren wurden. Für Sie ist dann nur noch die Rente im Rahmen der Regelaltersrente möglich. Arbeitslose, die vor dem 2. Januar 1950 geboren wurden, können außerdem – sofern die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat – die sogenannte 58er-Regelung in Anspruch nehmen.

Das bedeutet, dass Sie sich der Agentur für Arbeit gegenüber bereit erklären, eine abschlagsfreie Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen. Sie müssen sich dann nicht mehr bewerben und erhalten auch keine Angebote mehr von der Agentur für Arbeit.

Was besagt die Vertrauensschutzregelung?

Nach der Vertrauenschutzregelung können Sie als Arbeitsloser, der vor 1952 geboren ist, weiterhin ab vollendetem 60. Lebensjahr, allerdings mit Abschlägen von 18 Prozent, in Rente gehen, wenn Sie am 1. Januar 2004 arbeitslos oder beschäftigungslos waren oder Ihr Arbeitsverhältnis durch eine vorher erfolgte Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember 2003 beendet wurde.

Außerdem können Sie dies tun, wenn Sie vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeit vereinbart haben, Anpassungsgeld für entlassene Bergleute bezogen haben oder eine vereinbarte befristete Beschäftigung beendet wurde. In jedem Fall können Sie fehlende Pflichtbeiträge aus eigener Tasche nachzahlen und so Abschläge reduzieren.

experto.de empfiehlt: Haben Sie als Arbeitsloser die Möglichkeit, nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeld I in Rente zu gehen, so sollten Sie sich das von der Deutschen Rentenversicherung vorrechnen lassen. Vielleicht ist es auch lohnend die Möglichkeit zu nutzen, fehlende Beiträge ganz oder teilweise aus eigener Tasche einzuzahlen und so den Rentenabschlägen zu entgehen. Den Ausgleichbetrag wird Ihnen die Rentenversicherung auf Anfrage nennen.

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