Steuern und Verein: Ideeller Bereich und Vermögensverwaltung

Die erfreuliche Nachricht zuerst: Im ideellen Bereich fallen grundsätzlich keine Steuern an, solange es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt. Was genau macht einen gemeinnützigen Verein aus?

Gemeinnützige Vereine haben nicht als Ziel Gewinne zu erwirtschaften. Ein gemeinnütziger Verein ist vielmehr ein selbstlos geführter Verein, dessen Ziele dem allgemeinen Wohl dienen. In diesem ideellen Bereich werden alle Positionen aufgeführt, die im normalen Vereinsbetrieb anfallen.

Ideeller Bereich Einnahmen
Einnahmen im ideellen Bereich sind:

  • Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, dessen Höhe in der Satzung festgelegt werden muss
  • Umlagen
  • Spenden
  • Zuschüsse von Verbänden oder sonstige Zuschüsse, welche jedoch nur für den ideellen Zweck bestimmt sind
  • Sonstige Einnahmen, wie beispielsweise Schenkungen oder Spenden

Ausgaben
Ausgaben, die im ideellen Bereich ansiedeln sind:

  • Kosten für die Mitgliederverwaltung, wie beispielsweise Büromaterial, Porto, Telefon, usw.
  • Verbandsabgaben und sonstige Beiträge
  • Anteilige Raumgebühren und Personalkosten
  • Mitgliederpflege, wie beispielsweise Vereinsmitteilungen, Geschenke, Ehrungen, Jubiläen, usw.
  • Lehr- und Jugendarbeit
  • Sonstige Kosten des ideellen Bereichs

Besonders wichtig ist noch zu erwähnen, dass jegliche Leistungen oder Ausgaben auf freiwilliger Basis geschehen. Es findet kein Leistungsaustausch statt.

Vermögensverwaltung
Die nächste Unterteilung im Finanzbereich des Vereinswesens ist die Vermögensverwaltung. Eine Vermögensverwaltung liegt dann vor, wenn das Vermögen des Vereins eingesetzt wird, um mit diesem Vermögen Einnahmen für den Verein zu erzielen. Einnahmen

Einnahmen in der Vermögensverwaltung können sein:

  • Vermietung oder Verpachtung des Vereinsheimes
  • Zinseinnahmen aus Festgeldern
  • Sonstige Erträge, wie beispielsweise Erträge aus Wertpapieren

Ausgaben sind:

  • Reparaturkosten, Renovierungen und sonstige Tätigkeiten für den Verein

Diese Vermögensveraltungspositionen werden grundsätzlich mit 7% Umsatzsteuer bewertet. Es fällt keine Körperschaftssteuer sowie Gewerbesteuer an. Im kommenden Artikel wird der steuerbegünstigte Zweckbetrieb im Verein beschrieben.