Satzung: Mitgliederausschluss im Verein

Der Mitgliederausschluss im Verein ist ein viel besprochenes Thema. In diesem Artikel gehen wir auf diese Problematik ein.

Ob und wieso ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, sollte in Ihrer Satzung genau geregelt sein. Denn nur wenn das in der Vereinssatzung vorgeschriebene Verfahren tatsächlich eingehalten wird, ist der Ausschluss rechtskräftig.

Das Zustandekommen des Beschlusses
Als erstes muss der Ausschlussbeschluss zustande kommen. Hierzu können in der Satzung mehrere Organe dazu befähigt werden. Am häufigsten treten die Folgenden auf:

  • Ehrengericht
  • Schlichtungskommission
  • Besondere Vereinsgericht

Falls keine besondere Regelung in der Satzung festgeschrieben ist, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds entscheiden. Sie merken schon: Wieder einmal hängt alles von der Satzung ab. Als "Gesetz“ des Vereins sollte bei der Ausgestaltung extremen Wert auf die Ausführlichkeit gelegt werden. Man kann genaue Gründe, die zum Ausschluss führen, in der Satzung fest schreiben. Die Begründungen können von Ausschluss bei Rückstand des Mitgliederbeitrages bis zum Disziplinarstrafen sehr unterschiedlich sein.

Der Ausschluss eines Vorstandes
Was ist aber zu tun, wenn ein Vorstand ausgeschlossen werden soll? Generell ist es so, dass eine Vorstandsversammlung nie ein Mitglied des Vorstandes ausschließen kann. Dies ist bewusst so vom Gesetzgeber vorgegeben, da nicht bei jeder Streitigkeit bzw. Interessenkonflikten die Vorstände sich gegenseitig mit dem Ausschluss bedrohen und "bekämpfen“ sollen.

Der wichtigere Grund ist aber, dass der Vorstand von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung gewählt wird und auch nur diese ihn abwählen bzw. ausschließen dürfen. Hier gibt es auch keine gesetzlichen Mindestmehrheiten. Was zählt, steht in der Satzung.

Wer darf bei den Ausschlussverfahren mitwirken?
Der Ankläger, also das Vereinsmitglied, das den Ausschluss eines anderen Mitglieds beantragt, kann bei dem Ausschlussverfahren mitwirken. Er gilt als nicht "befangen“. Ein Vorstandmitglied, das durch sein Verhalten zum Gegenstand des Ausschlussverfahrens gemacht wird, darf nicht bei der an dem Ausschlussverfahren selbst und an der Abstimmung teilnehmen. Man spricht von der "Befangenheit“ des Vorstandes. Ein normales Mitglied jedoch darf bei dem Verfahren sowie der Abstimmung teilnehmen.