Der Ehrenamtfreibetrag: Änderungen im Steuerrecht

Immer mehr ehrenamtliche Tätige werden nach dem Ehrenamtfreibetrag vergütet. In diesem Artikel möchte ich Sie über die Neuerungen informieren.

Im Jahr können ehrenamtlich Tätige bis zu 500,00 Euro für Ihre Tätigkeit in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinen vereinnahmen. Und zwar steuerfrei. Soweit noch nichts Neues. Begünstigt werden jedoch ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten, d. h. hat Ihr Verein feste Angestellte auf Vollzeit, ist die Ehrenamtpauschale nicht anzuwenden.

Ehrenamtfreibetrag und 400-Euro-Job (Minijob)
Der Ehrenamtfreibetrag ist mittlerweile auch in Verbindung mit einem Minijob möglich. Die 500,00 Euro jährliche Ehrenamtpauschale kann monatlich auf die Entlohnung des 400-Euro-Jobs gestückelt und drauf geschlagen werden. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass pauschal nur ein geringer Beitrag an Sozialversicherung und Lohnsteuer anfallen.

Bei einer gleichmäßigen Aufteilung der 500,00 Euro über 12 Monate zum Beispiel würde die Gesamtentlohnung 441,67 Euro (500/12+400) betragen, auf die dann wie erwähnt die o. g. Pauschalen abgezogen werden.

Voraussetzung für Minijob und Ehrenamtfreibetrag
Die Tätigkeiten müssen in jedem Falle klar trennbar sein. D. h., der 400-Euro-Job darf nicht in Verbindung mit der ehrenamtlichen "bezahlten" Tätigkeit stehen.

Erhöhung der Übungsleiterpauschale
Seit dem 01.01.2011 wurde die Übungsleiterpauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pflege auf 2.100,00 Euro Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG angehoben. Aufgrund dieser Neuregelung sind Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 1835a BGB steuerfrei, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) den Freibetrag von höchstens 2.100 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Ehrenamtfreibetrag: Vorsicht bei der Steuererklärung
Das Finanzamt hat lediglich bis zum 31.12.2010 geduldet, dass eine bezahlte ehrenamtliche Tätigkeit mit einem Freibetrag von 500,00 Euro vereinnahmt wird ohne in der Satzung verankert zu sein. Falls Sie oder einige Ihrer Mitglieder auch von der Ehrenamtpauschale betroffen sind, sollten Sie diese schnellstmöglich in Ihrer Vereinssatzung integrieren.