Was müssen Sie als nebenberuflicher Autor steuerlich beachten?

Frage: Ich veröffentliche fiktionale Geschichten im Internet. Der Zugang ist für die Leser kostenlos. Ich bin nun auf die Möglichkeit gestoßen, die Geschichten auf einer Website zu veröffentlichen, von der ich ein kleines Honorar beziehen kann, um ein bisschen etwas neben meiner Ausbildung zum Fachinformatiker zu verdienen. Meine Frage ist, ob und wie ich steuerrechtliche Verpflichtungen habe, wenn ich meine Geschichte für einen bestimmten Zeitraum auf der Website, die mir ein Honorar zahlt, exklusiv zur Verfügung stellen würde, bevor sie allgemein verfügbar wird.

Antwort: Die Frage, ob Ihre Tätigkeit steuerrechtlich relevant ist, hängt davon ab, ob Sie beabsichtigen, mit Ihrer Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.

Ist das der Fall, egal über welchen Vertriebsweg, erzielen Sie als Autor Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Einkommensteuergesetz). Diese Einkünfte (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) unterliegen der Einkommensteuer. Melden Sie in dem Fall Ihre Tätigkeit bei dem für Sie zuständigen Finanzamt an.

Einkommensgrenzen kennen

Sind Ihre Einkünfte voraussichtlich nur sehr gering und haben Sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, wird keine Einkommensteuer anfallen (der Grundfreibetrag liegt 2016 bei 8.652 € für Alleinstehende).

Gewerbesteuerpflichtig sind Sie als Autor nicht. Im Bereich der Umsatzsteuer können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn Ihre Umsätze weniger als 17.500 € im Jahr betragen.

In dem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und dürfen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie dennoch abgeben. Dort füllen Sie aber nur die wenigen Felder aus, die für Kleinunternehmer relevant sind.

Das ist sehr einfach. Beachten Sie bitte, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, Ihre Steuererklärungen elektronisch beim Finanzamt einzureichen. Tun Sie das nicht und geben Sie Ihre Steuererklärungen auf Papierformularen ab, wird das Finanzamt sie zurückweisen und sie gelten als nicht abgegeben. Es drohen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder.

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