Bei Steuerschulden droht Entzug der Gaststättenkonzession

Keine guten Nachrichten für Gastronomen mit Steuerschulden: Einem Gastwirt kann nämlich die erteilte Gaststättenkonzession widerrufen werden, wenn er seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt und Steuerschulden hat. So ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz.

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Nicht nur ärgerlich, sondern sogar Existenz bedrohend kann ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz für Gastronomen mit Steuerschulden sein. Das Mainzer Gericht hatte nämlich beschlossen, dass einem Gastwirt bei Steuerschulden die Konzession entzogen werden kann.

Gastwirt verliert Gaststättenkonzession
Im Streitfall ist der betroffene Gastwirt Betreiber eines Imbisses in der Innenstadt von Mainz. Das Finanzamt regte bei der Stadt den Widerruf seiner Gaststättenkonzession an, weil der Gastwirt seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme.

Nach Auskunft des Finanzamtes schuldete der Gastwirt einen fünfstelligen Steuerbetrag. Er hätte sowohl Steuervoranmeldungen als auch Steuererklärungen nicht vorgelegt. Die Stadt widerrief daraufhin mit sofortiger Wirkung die Gaststättenerlaubnis. Der Gastwirt klagte erfolglos.

Steuerschulden – mangelnde Zuverlässigkeit
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtmäßig, da es dem Gastwirt an der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit mangele. Die Tatsache, dass er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle, belege die fehlende Zuverlässigkeit für den Betrieb einer Gaststätte.

Durch dieses Verhalten habe der Gastwirt die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt. Denn der Staat sei zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen. Ferner verschaffe sich der Gastwirt durch die Nichtzahlung der Steuern einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern, die pünktlich ihre Steuern zahlten. (Verwaltungsgericht Mainz; Beschluss vom 26. Januar 2011; Az: 6 L 18/11.MZ)