Wenn das Finanzamt Fehler macht, muss es auch zahlen

Wenn Ihrem Finanzamt Fehler unterlaufen, gegen die Sie sich per Steuerberater wehren müssen, stellt sich die Frage: Wer zahlt dessen Honorar? Das Landgericht Potsdam liefert eine für Sie als Unternehmer erfreuliche Antwort: Macht das Finanzamt Fehler, muss es dafür auch bezahlen; also auch Ihren Steuerberater.
Wenn das Finanzamt Fehler macht: Ein aktueller Fall
Geklagt hatte ein Unternehmer, der von seinem Finanzamt einen Gewerbesteuer-Messbescheid mit einem Messbetrag von rund 41,5 Millionen DM bekam – 170 Mio. DM Nachzahlung wären daraus entstanden.

Der Sachbearbeiter beim Finanzamt hatte einen Fehler gemacht; er hatte sich ganz einfach vertippt.

Der Unternehmer beauftragte seinen Steuerberater, die Angelegenheit zu klären. Nachdem das Finanzamt seinen Fehler berichtigt hatte und einen berichtigten Messbescheid schickte, berechnete der Steuerberater – wegen des hohen Streitwerts – ein Honorar von rund 75.000 €.

Die Rechnung leitete der Unternehmer an das Finanzamt, welches ja den Fehler gemacht hatte, weiter.

Urteil in Potsdam
Zu Recht, wie die Richter in Potsdam entschieden. Das Finanzamt musste dem Unternehmer den entstandenen Schaden (75.000 € Honorar) erstatten (Landgericht Potsdam, Az. 4 O 220/04).

Auswirkungen für Sie als Unternehmer
Macht das Finanzamt offensichtliche Fehler, durch die Ihnen Kosten entstehen, sollten Sie nicht zögern, diese geltend zu machen.

Aber: Bei Kosten im Bagatellbereich könnte es vorteilhafter sein, auch bei Fehlern des Finanzamts, einfach mal ein Auge zuzudrücken.

Der Finanzbeamte vor Ort ist auch nur ein Mensch – und es könnte schnell passieren, dass er den durch den Bagatellbetrag intern verursachten Ärger so schnell nicht vergisst.