Keine Änderung nach Abgabe der Steuererklärung
Nach § 4 (2) EStG sind Bilanzänderungen nur noch bis zur Einreichung der Bilanz bei dem Finanzamt möglich. Stellen Sie z.B. nach Abgabe Ihrer Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt fest, dass Sie keine Ansparabschreibung gebildet haben, so können Sie die Bilanz im Nachhinein nicht mehr ändern.
Beispiel: Sie haben für das Jahr 2011 nicht von der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter Gebrauch gemacht. Dementsprechend erstellen Sie im Mai 2012 die Bilanz zum 31.12.2011. Noch vor Abgabe Ihrer Körperschaftsteuererklärung 2011 ändern Sie Ihre Auffassung und möchten Ihren Gewinn so niedrig wie möglich ausweisen. Folge: Sie ändern Ihre Bilanz.
Unvollständige Steuererklärung bringt keinen Erfolg
Der in der Presse vielfach gegebene Tipp, zunächst eine Steuererklärung ohne Bilanz beim Finanzamt abzugeben, läuft ins Leere und wird vom Finanzamt auch als Rechtsmissbrauch angesehen. Fehlt die Bilanz bei der Bearbeitung der Steuererklärung, wird sie angefordert. Spätestens jetzt muss sie vorgelegt werden, da das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen sonst schätzt.
Tipp: Sind Sie bei der Ausübung Ihrer Bilanzwahlrechte trotz Beratung eines Steuerberaters noch unsicher, sollten Sie einen Fristverlängerungsantrag stellen. So erreichen Sie in aller Regel für die Abgabe Ihrer Steuererklärung 2011 eine Frist bis zum 28.2.2012.