Steuererklärung abgeben – Ja oder Nein?

Bis 31. Mai heißt es für viele wieder die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 abzugeben. Doch wer muss, was folgt bei Nichtabgabe und ist der letzte Tag im Mai für jeden Stichtag? Hier erfahren Sie mehr.

Kaum einer verbindet mit dem Thema Steuererklärung Spaß, vielmehr Nervenkrieg. Ob eine Steuererklärung notwendig ist, entscheidet das Finanzamt unabhängig vom Arbeitseinkommen. Das heißt, will das Finanzamt eine Steuererklärung sehen, muss man sie abgeben.

Grundsätzlich sind aber Nichtselbständige, die ausschließlich Lohn aus einem Arbeitsverhältnis beziehen, nicht von sich aus zur Abgabe verpflichtet. Ihre Lohnsteuer hat ihr Arbeitgeber schon abgeführt. Dran ist aber, wer in mehreren Jobs verdient. Außerdem wer neben dem Einkommen Einkünfte von mehr als den steuerfreien 410 Euro erzielt hat.

Betroffen sind auch Ehegatten mit den Steuerklassen III und V. Ebenso wer Freibeträge etwa für Kinder, erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben nutzt oder sie auf andere überträgt.

Kurzum sollte sich jeder, dessen Einkommenssituation vom eingangs genannten Standard abweicht, auf die Aufforderung zur Steuererklärung gefasst machen, wenn er diese nicht von sich aus abgibt. Aber auch ohne Pflicht zur Abgabe sollte jeder klären, ob sie sich trotzdem lohnt. Denn nur so erfährt das Finanzamt von eventuell steuersparenden Umständen.

Spätabgabe kann bestraft werden, Nichtabgabe zur Schätzung führen

Im Falle der verspäteten oder fehlenden Abgabe, erlaubt das Gesetz dem Finanzamt einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Davon verschont bleibt nur, wer einen Entschuldigungsgrund hat. Der Zuschlag darf maximal 10 Prozent der festgesetzten Steuer jedoch höchstens 25.000 Euro betragen.

In der Regel erhebt das Finanzamt den Verspätungszuschlag aber erst, wenn jemand trotz nochmaliger Aufforderung endlich die Steuererklärung abzugeben, dem Finanzamt immer noch keine Steuererklärung zukommen lässt.

Wer dennoch weiter meint, es lohne sich, die Mühen der Steuererklärung zu scheuen, dem droht eine weitere böse Überraschung. Das Finanzamt hat das Recht die Einkommensverhältnisse zu schätzen. Dabei geht es sehr großzügig von für den Fiskus vorteilhaften Einkünften aus. Einzige Möglichkeit den Schätzbescheid noch abzuändern, ist Einspruch dagegen einzulegen.

Dafür hat man einen Monat nach dessen Bekanntgabe Zeit. In der daraufhin vom Finanzamt gesetzten Ausschlussfrist muss dann die fehlende Steuererklärung vollständig nachgeholt werden. Ein Monat wird dabei von den Gerichten als ausreichend erachtet. Gelingt das nicht, bleibt es bei der Schätzung.

Der 31. Mai gilt nicht für alle

Wer es bis Ende Mai nicht schafft, der sollte einmal beim Sachbearbeiter im Finanzamt anrufen und ihn um eine Fristverlängerung bitten. Die Finanzämter reagieren darauf meist mit Verständnis. Schließlich mangelt es ihnen zum 31. Mai nicht an Arbeit. Eine spätere Steuererklärung, wenn es wieder ruhiger zugeht, wird daher oft gerne akzeptiert. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Um späteren Ärger zu vermeiden, sollte aber aufgeschrieben werden, welcher Beamter wann genau die Fristverlängerung zugesagt hat.

In den Genuss einer Fristverlängerung kommt außerdem, wer die Steuererklärung dem Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfe überlässt. Die Abgabefrist verlängert sich in diesen Fällen auf den 31. Dezember. Weiterer Vorteil: Den Ärger mit der Steuererklärung hat jemand, der sich damit auskennt und dem es ausnahmsweise auch Spaß macht.