Keine einheitliche Linie der Finanzverwaltung bei der Abgabe von Steueranmeldungen

Ziel der Finanzverwaltung war, dass ab dem 01.01.2005 jeder seine Steueranmeldungen, wie die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldung, elektronisch an das Finanzamt übermitttelt. Zunächst gab es eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 31.03.2005. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.05.2005 wurde die Übergangsfrist bis einschließlich Mai 2005 verlängert.
Elektronische Steueranmeldungen
Seit Juni 2005 müssen alle (abgesehen von Härtefällen) ihre Steueranmeldungen elektronisch abgeben, es sei denn, Sie üben ihre selbstständige Tätigkeit in Sachsen aus.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Chemnitz vom 04.07.2005 werden nämlich in Sachsen Steueranmeldungen, die auf herkömmlichen Weg ans Finanzamt übermittelt werden, automatisch als Härtefallantrag gewertet, der ohne förmliche Zustimmung vom Finanzamt anerkannt wird.

Zwangsmaßnahmen
Wer in Sachsen seine Steueranmeldungen weiterhin in Papierform abgibt, braucht also keine Zwangsmaßnahmen seines Finanzamts zu befürchten.

Ansonsten müssen Sie mit Zwangsmaßnahmen Ihres Finanzamts rechnen, wenn Ihr Härtefallantrag abgelehnt worden ist und Sie Ihre Steueranmeldungen weiterhin in Papierform abgeben. Wenn Sie nicht über die technische Ausstattung verfügen, liegt immer ein Härtefall vor.

Die OFD Chemnitz führt aus, dass es aufgrund einer Abstimmung, die auf Bundesebene getroffen worden sein soll, künftig nicht ausschlaggebend ist, ob Sie finanziell in der Lage sind, sich die notwendige Ausstattung zu beschaffen. Härtefälle sollen auch über den 31.12.2005 hinaus anerkannt werden.

Entsprechende Veröffentlichungen, auf die Sie sich beziehen können, stehen leider noch aus.

Empfehlung zu den anstehenden Steueranmeldungen
Wenn Sie nicht über die erforderliche Ausstattung zur elektronischen Abgabe der Steueranmeldungen verfügen, sollten Sie immer einen Härtefallantrag stellen und gegen die Ablehnung Einspruch einlegen.

Sie können sich auf die OFD Chemnitz und auf die Entscheidung des FinanzgerichtsHamburg vom 05.04.2005, Az.: II 51/05, beziehen, wonach eine elektronische Abgabe der Steueranmeldungen nicht zumutbar ist, wenn Sie nicht über die erforderliche Hardware und einen Internetanschluss verfügen.