Pensionsrückstellungen: Vom Umgang mit Fehlern bei der Berechnung

In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Fehler bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen keine Ausnahme vom Nachholverbot begründen.

Für Pensionsverpflichtungen können handelsrechtlich Rückstellungen gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, die Pensionszusage keinen schädlichen Vorbehalt enthält und schriftlich erteilt ist.

Damit die Pensionszusage auch steuerlich berücksichtigt werden kann, sind jedoch einige weitere Voraussetzungen zu beachten. So muss die Pensionszusage zum Beispiel eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Leistung   enthalten.

Höhe der Pensionsrückstellungen
Eine Pensionsrückstellung kann in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des aktuellen und des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden.

Soweit der Unterschiedsbetrag der Pensionsverpflichtungen auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Pensionsrückstellungen auf mindestens drei Wirtschaftsjahre verteilt werden. Ansonsten gilt bei der Pensionsrückstellung ein Nachholverbot.

Pensionsrückstellungen: Berechnungsfehler
In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Berechnungsfehler bei der Berechnung einer Pensionsrückstellung keine Ausnahme vom Nachholverbot begründen (BFH, Urt. v. 14.01.2009 – I R 5/08).

Dem Gesetzgeber könne nicht verborgen geblieben sein, dass es in der Praxis zu Fehlern bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung kommen kann, so dass die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz nicht mit dem höchsten zulässigen Wert ausgewiesen wird.

Daraus, dass für Pensionsrückstellungen keine Ausnahme vorgesehen worden ist, lässt sich nach Ansicht des BFH ableiten, dass das Nachholverbot nach dem Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt auch für Pensionsrückstellungen gelten soll.