Pendlerpauschale beschert Berufspendlern deutliche Steuerentlastung

Nach einem aktuellen Anwendungserlass zur Pendlerpauschale können Arbeitnehmer auf Steuererstattungen hoffen.

Bereits im Dezember 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale um die ersten 20 Kilometer als unzulässig eingestuft. Daraufhin haben die Finanzämter den Berufstätigen eine entsprechende Steuererstattung für 2007 gezahlt und für 2008 musste gleich entsprechend weniger bezahlt werden.

Doch durch das geänderte Gesetz gibt es für Berufstätige in vielen Fällen sogar eine weitere Steuerrückzahlung. Dies ergibt sich aus dem offiziellen Anwendungserlass zur Pendlerpauschale, den das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht hat (Az. IV C 5 – S 2351/09/10002).

Steuervorteile durch Pendlerpauschale
Bei der Pendlerpauschale setzt das Finanzamt 220 Arbeitstage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche an. Das bringt 1.320 Euro zusätzliche Werbungskosten (20 km x 0,30 Euro/km x 220 Tage), sofern die Fahrt zur Arbeit mindestens 20 Kilometer beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Pendler ein Rad, ein Pkw oder ein Mofa benutzt oder die Strecke zu Fuß geht.

Maßgebend für die Bestimmung der anzusetzenden Pendlerpauschale ist die auf volle Kilometer abgerundete kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Pendlerpauschale richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist somit unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.

Laut Anwendererlass kann bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs aber auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z. B. öffentlicher Bus).

Pendlerpauschale und Kosten für öffentlichen Nahverkehr
Neben der Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) von 30 Cent pro Kilometer für die gesamte Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist es ab 2007 wieder möglich, die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr abzusetzen, sofern der Fahrkartenpreis über der Pendlerpauschale liegt. Das können insbesondere Pendler in Ballungsgebieten nutzen, wenn etwa der Fahrpreis über den 30 Cent der Pendlerpauschale pro Kilometer liegt.

Neben der Pendlerpauschale sind alle Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, soweit sie den als Pendlerpauschale abziehbaren Betrag überschreiten. Wenn die Fahrpreise also über der Pendlerpauschale liegen, dürfen die übersteigenden Kosten zusätzlich angesetzt werden. Dies ist sogar tageweise möglich, wenn Pendler z. B. bei Glatteis den Bus benutzt haben und ansonsten mit dem eigenen Pkw gefahren sind. In solchen Fällen wird für die Busfahrten das Ticket angesetzt und für den Rest die 30 Cent der Pendlerpauschale.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 90 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück den eigenen PKW. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 Euro =) 210 Euro.

Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Pendlerpauschale von 165 Arbeitstagen x 90 km x 0,30 Euro = 4.455 Euro. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 Euro = 83 Euro. Insoweit sind die tatsächlichen Aufwendungen von 210 Euro anzusetzen, sodass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 4.665 Euro ergibt.

Pendlerpauschale und Unfallkosten
Neben der Pendlerpauschale können jetzt auch wieder die Kosten eines Unfalls abgesetzt werden, der sich auf einer Fahrt zur Arbeit oder auf dem Heimweg ereignet hat. Sind Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit mit ihrem PKW in einen Unfall verwickelt, können sie zusätzliche Werbungskosten oberhalb der Pendlerpauschale geltend machen.

Abzugsfähig sind die Reparaturkosten des eigenen PKWs sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Diese Möglichkeit, Werbungskosten oberhalb der Pendlerpauschale geltend zu machen, gelingt auch dann, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird, um den Schadensfreiheitsrabatt zu retten.

Pendlerpauschale auf 4.500 Euro begrenzt
Die anzusetzende Pendlerpauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung der Pendlerpauschale auf 4.500 Euro gilt

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG).

Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung der Pendlerpauschale auf 4.500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss zum Ansatz der vollen Pendlerpauschale allerdings nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen PKW zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist somit für den Ansatz eines höheren Betrages als 4.500 Euro nicht erforderlich.