Keine Versorgungsleistungen mehr bei vorweggenommener Erbfolge

Die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge durch eine Immobilienübertragung gegen Versorgungsleistungen hatte seinerzeit direkt in zwei Steuerarten ihre Reize. Leider ist der einkommensteuerliche Vorteil jedoch dahin. Hier finden Sie die Alternativen.

Schenkungsteuer: Behandlung der Immobilienübertragung gegen Versorgungsleistungen
Hinsichtlich der Schenkungsteuer stellt die Übergabe gegen Versorgungsleistungen eine gemischte Schenkung dar, weshalb (rein aus schenkungssteuerlicher Beurteilung) ein teilentgeltliches Geschäft gegeben ist.

Dies führt dazu, dass der kapitalisierte Wert der Versorgungsleistungen die schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage (zumindest in Relation von Steuerwert und Verkehrswert der Immobilie) mindert und die anfallende Schenkungsteuer reduziert. Leider ist der schenkungssteuerliche Vorteil jedoch dahin. Hier die Alternativen:

Einkommensteuer: Historische Rechtslage
Aus einkommensteuerlicher Sicht war bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen jedoch ein vollkommen unentgeltliches Geschäft gegeben. Der Vermögensübernehmer konnte im Fortgang die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben zum Abzug bringen, während der Immobilienübergeber die Leistungen als sonstige Einkünfte zu versteuern hatte.

Da sich in der Regel der Vermögensübergeber bei Übertragungen bereits weitestgehend aus dem Erwerbsleben zurück gezogen hat, war damit zu rechnen, dass er eine geringere Einkommensteuerprogression aufweist, als der Vermögensübernehmer (i. d. R. die nachfolgende Generation).

Unterm Strich führt daher die durch den Sonderausgabenabzug bedingte Einkommensteuerentlastung des Übernehmers zu einer höheren Steuerminderung, als bei der Besteuerung der Versorgungsleistung des Immobilienübergebers Einkommensteuer entsteht. Im familiären Verbund ist daher ein deutlicher Vorteil greifbar.