Finanzamt darf Verbot der Privatnutzung eines Firmenwagens nicht unberücksichtigt lassen

Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2003, Az. V R 31/02, darf das Finanzamt nicht allein deshalb einen geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ansetzen und versteuern, weil der Arbeitgeber das arbeitsvertraglich vereinbarte Verbot der Privatnutzung nicht überwacht hat.
Der Kläger, der neben seiner Arbeitnehmertätigkeit auch selbstständig war, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber untersagte die Privatnutzung. Desweiteren war eine Haftung des Arbeitnehmers für die Folgen einer eventuellen Missachtung vorgesehen. Da der Arbeitgeber das private Fahrverbot nicht weiter kontrolliert hatte, unterstellte das Finanzamt eine Privatnutzung durch den Arbeitnehmer und setzte einen geldwerten Vorteil nach der 1%-Methode an.

Die Entscheidung: Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts darf das Finanzamt eine Privatnutzung durch den Arbeitnehmer nicht ohne weiteres unterstellen, nur weil der Arbeitgeber das schriftlich vereinbarte Privatfahrverbot nicht überwacht hat. Es war auch nicht erforderlich, dass der Kläger ein Fahrtenbuch führte. Es ist immer zuerst festzustellen, ob eine Privatnutzung tatsächlich stattgefunden hat.

Nur, wenn das der Fall ist, stellt sich die Frage ob die Privatnutzung mit einem Fahrtenbuch oder nach der 1%-Methode ermittelt wird. Das Finanzamt muss ein schriftliches Privatnutzungsverbot trotz fehlender Kontrolle akzeptieren, wenn

  • die Verletzung des Privatnutzungsverbots für den Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsquenzen hätte und
  • der Arbeitnehmer und sein Ehegatte selbst über einen zumindest gleichwertigen PKW verfügen.

Konsequenzen: Zieht die Verletzung des Verbots der Privatnutzung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich, ist das Fahrzeug mit einem Werbeschriftzug versehen, muss aus betrieblichen Gründen laufend Material im Fahrzeug vorhanden sein oder steht dem Arbeitnehmer ein mindestens gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung, ist selbst dann keine Privatnutzung anzusetzen, wenn der Arbeitgeber das Privatnutzungsverbot nicht kontrolliert.

Allerdings reicht ein formelles Verbot der Privatnutzung allein nicht aus. Wird ein Nutzungsverbot vereinbart, obwohl sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, das aus dem Nichteinhalten des Nutzungsverbots keine Konsequenzen gezogen werden, ist das Finanzamt berechtigt, für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn anzusetzen. Wenn Sie mit Ihrem Arbeitnehmer-Ehegatten ein privates Fahrverbot vereinbaren, wird das Finanzamt dies nur als formelle Vereinbarung ansehen, die nicht ernsthaft vereinbart ist.

Empfehlung: Vereinbaren Sie nur dann ein Verbot der Privatnutzung des Firmenwagens, wenn

  • Sie das Verbot auch kontrolliern oder
  • auf Grund der zuvor beschriebenen Situationen keine Kontrolle erforderlich ist.

Sollte das Finanzamt trotzdem einen geldwerten Vorteil versteuern wollen, dann legen Sie dagegen Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung, damit Sie den Steuerbetrag nicht zahlen müssen.