Familienkredit als Alternative zur Vermögensübertragung nutzen

Der Familienkredit kann in individuellen Sachverhalten eine geeignete Alternative zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sein. Hier erfahren Sie die Details und die Wirkungsweise dieser Steuergestaltung.

Die ratierliche Zahlung der Kaufpreisraten ist durch den Immobilienerwerber in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil aufzusplitten. Die darin enthaltenen Zinsen sind dabei von den Eltern als Darlehensgeber im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Sofern die Immobilie jedoch vermietet ist, können im Gegenzug die Kinder den Zinsanteil als Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug bringen.

Als Zwischenfazit kann daher bereits jetzt festgehalten werden, dass die Progressionsunterschiede zwischen den einzelnen Generationen über die Abschreibung des Kaufpreises und den Schuldzinsenabzug ausgenutzt werden können. Unbedingt ist jedoch zu beachten, dass die Besteuerung eines möglichen Verkaufserlöses im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes den kompletten Vorteil auffressen könnte.

Passives Früchtetragen
Neben der Chance auf einkommensteuerliche Vorteile wird zudem über den Kauf mit Hilfe des Familiendarlehens erreicht, dass eine wirtschaftliche Betätigung auf Seiten der übertragen Generation (zumindest im Bezug auf die Immobilie) nicht mehr nötig ist. Vielmehr können die Eltern über die ratierliche Tilgung der Kaufpreisschuld samt Verzinsung passiv an den Früchten der Immobilie teilhaben.

Familienkredit versus Versorgungsleistungen
Ein flexibles Versorgungsbedürfnis kann jedoch wiederum nicht gestillt werden. Zwar wissen die Eltern als Vermögensübergeber und die Kinder als Vermögensübernehmer konkret mit welchen Leistungen monatlich zu rechnen ist, eine Anpassung an ein erhöhtes Versorgungsbedürfnis der Eltern oder auch an eine gesunkene Leistungsfähigkeit der Kinder scheidet jedoch aus.

Die unmittelbare Gegenüberstellung macht daher deutlich, dass auch der Kauf über den Familienkredit nicht sämtliche Vorteile der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung erreichen kann.

Im Einzelfall müssen daher die Möglichkeiten anhand der individuellen Gegebenheiten abgewogen werden.