Das Finanzamt kennt beim Verspätungszuschlag kein Pardon

Dass das Finanzamt die Steuererklärung Ihres Unternehmens zügig bearbeitet, ist oft mehr Wunsch als Wirklichkeit. Wenn aber im umgekehrten Fall Sie Ihren steuerlichen verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, droht gleich ein Verspätungszuschlag. Das Finanzamt kennt beim Verspätungszuschlag kein Pardon und weiß die Finanzgerichte hinter sich.
Verspätungszuschlag: Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Im entschiedenen Fall ging es um ein mittelständiges Unternehmen, das zu monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet war. Seit acht Jahren räumte das Finanzamt dem Unternehmen eine Dauerfristverlängerung ein.
 
Diese Dauerfristverlängerung verpflichtete das Unternehmen zur Berechnung, Anmeldung und Einrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11 der Zahllast des Vorjahres).
 
Als das Unternehmen nach acht Jahren einmal patzte und die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit einer Verspätung von drei Monaten vornahm, setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest und ließ damit das Argument des Unternehmens, das Finanzamt hätte die Dauerfristverlängerung widerrufen können, nicht gelten.

Anwendung der Regeln für Sonderanmeldungen
Der BFH begab sich gar nicht erst ins Dickicht unternehmerischer Alltagsnöte und stellte klar: Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die Sie bei der Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten haben, ist eine Steueranmeldung.

Das hat zur Folge: Bei verspäteter Abgabe bzw. Entrichtung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (BFH, Urteil vom 07.07.2005, Az.: V R 63/03).

Wichtig für Ihren Betriebsalltag
Die Dauerfristverlängerung erfolgt ausdrücklich unter der Auflage, dass Ihr Unternehmen eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet.

Das bedeutet für Sie ganz konkret, solange die Dauerfristverlängerung gilt, müssen Sie die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr dann auch spätestens zur Abgabe der ersten Voranmeldung eines Jahres berechnen, anmelden und entrichten.

Praxistipp zum Verspätungszuschlag
Versuche, von dem Verspätungszuschlag wieder "runterzukommen", sind regelmäßig erfolgslos, da von Unternehmen erwartet werden kann, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Steueranmeldung fristgerecht erfolgt.

Anders stellt sich die Situation dagegen dar, wenn Sie sich rechtzeitig vor Fristablauf ans Finanzamt wenden und die Gründe für die zu erwartende Verspätung schildern. Faustregel: Ein 5-minütiges Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt bringt dabei mehr als ein 08/15-Schreiben Ihres Steuerberaters.