Zum Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke

Hat eine natürliche Person durch Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundet, unternehmerisch i.S. des § 2 UStG tätig zu werden, ist auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen.

In dem Fall zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke ging es um einen polnischen Staatsangehörigen, der in dem Fragebogen zur Betriebseröffnung erklärte, am 12. Januar 2005 ein Gewerbe als Fliesen- und Estrichleger aufgenommen zu haben. Seinen Antrag, ihm eine Steuernummer zu erteilen, lehnte das beklagte Finanzamt unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht fehlende Selbstständigkeit des Klägers ab.

Finanzamt wies Einspruch als unbegründet zurück
Den anschließenden Einspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke wies das Finanzamt als unbegründet zurück, da der Kläger nach den bei einer Umsatzsteuernachschau festgestellten gesamten Umständen nicht selbstständig tätig sei. Der Eintragung bei der Handwerkskammer in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke komme kein Beweiswert zu.

Klage auf Erteilung einer Steuernummer zu Umsatzsteuerzwecke
Zur Begründung der Klage brachte der Steuerpflichtige vor, er habe sich als Fliesen- und Estrichleger selbstständig gemacht. Aufgrund der Weigerung des Finanzamtes, ihm eine Steuernummer zu erteilen, könne er jedoch keine Aufträge annehmen, da er ohne Steuernummer keine Rechnungen ausstellen könne. Aus den von ihm vorgelegten Rechnungen ergebe sich im Übrigen, dass er als Subunternehmer tätig sei.

Pflicht zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke
Das Finanzgericht verpflichtete das Finanzamt, dem Kläger eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen. Dem Kläger stehe nach Ansicht des Finanzgerichts ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Zuteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu, da er ohne Steuernummer im Rechtsverkehr nicht handlungsfähig sei und bei unternehmerischem Tätigwerden nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) jeder Rechnung zwingend eine Steuernummer beifügen müsse.

Ob er tatsächlich bereits unternehmerisch tätig geworden sei oder nicht, spiele keine Rolle.

Revision gegen Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke
Mit der Revision vertritt das Finanzamt die Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu, weil er nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Unternehmer i.S. des § 2 UStG sei. Die bloße Erklärung der Absicht, unternehmerisch tätig werden zu wollen, kann nach Ansicht des Finanzamtes keinen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke begründen.

Ob ein Steuerpflichtiger Unternehmer i.S. des § 2 UStG sei, müsse vielmehr bereits vor Erteilung der Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke eingehend geprüft werden. Mit der Erteilung einer solchen Steuernummer erkenne das Finanzamt schließlich die Unternehmereigenschaft mit bindender Wirkung für den Umsatzsteuerjahresbescheid an.

BFH-Entscheidung zur Erteilung einer Steuernummer
Jetzt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Finanzamt zur Erteilung einer Steuernummer verpflichtet ist, die der Kläger entsprechend der umsatzsteuerlichen Vorschrift (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG) in von ihm ausgestellten Rechnungen angeben kann.

Zwar bestehe kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke, denn dies sei weder im Gemeinschaftsrecht noch im inländischen Recht ausdrücklich vorgesehen; ein solcher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke ergebe sich aber mittelbar aus der entsprechenden Vorschrift zu Rechnungserstellung.

Nach Auffassung des BFH bestehe der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke bereits dann, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen.

Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen könne die Erteilung der Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden. Allerdings müsse sich der Missbrauch dann auch direkt auf die Umsatzsteuer beziehen und könne insbesondere in dem offensichtlichen Ziel bestehen, den Vorsteuerabzug für privat bezogene Lieferungen oder Leistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen zu können.

Ausländerrechtliche oder arbeitsmarktpolitische Fragen dürften bei der Frage zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke keine Rolle spielen (BFH v. 23.09.2009 – II R 66/07).

Download des Urteils zur Erteilung einer Steuernummer
Das Urteil zur Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke steht auf den Seiten des BFH zur Verfügung.