Erbschaftssteuer: Welche Rechte und Pflichten habe ich als Erbe?

Wer erbt – der muss zahlen. In Deutschland unterliegen Erbschaften jeglicher Art (Immobilien, Bargeld, Vermögensgegenstände etc.) der Steuerpflicht. Doch wer eine Immobilie erbt, der muss noch nicht automatisch Steuern abführen, sondern nur dann, wenn die vom Gesetzgeber definierten Freibeträge überstiegen werden.

Welche Rechte und Pflichten für die Erben gelten, wie hoch die Freibeträge und Erbschaftssteuer ist – all das hat der Gesetzgeber im Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) klar formuliert. Und mit Einführung der Erbschaftsreform zum 1. Januar 2009 traten neue Regelungen in Kraft.

Erbschaftssteuer bei Immobilien

In Bezug auf Immobilien sind die Vorschriften zur Erbschaftssteuer sehr komplex geraten. In einem umfassenden Katalog werden in § 13 ErbStG die Voraussetzungen sowie der Umfang der Steuerfreiheit aufgelistet. Hier ist zwischen selbst genutzten und vermieteten Immobilien zu unterscheiden, wobei sich dieser Beitrag auf selbst genutzte Immobilien bezieht.

In § 2 ErbStG heißt es, dass jeder Steuerpflichtige, der aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages Vermögenswerte erhält, grundsätzlich unter das Erbschaftssteuerrecht fällt. Dabei steigt die Erbschaftssteuerhöhe progressiv mit der Höhe des Erwerbs. Zudem werden entfernte Verwandte oder auch nichtverwandte Personen wesentlich höher besteuert als Personen aus dem engen Familienkreis.

Diese Freibeträge und Steuersätze gelten

Grundsätzlich ist die Freibetragshöhe immer von dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser abhängig. Zudem ist jeder Erbe auch einer Steuerklasse zugeordnet, weshalb er den für die Steuerklasse relevanten Steuersatz zahlen muss – jedoch nur auf den geerbten Vermögensanteil, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Die Erben werden in die folgenden Steuerklassen eingeteilt:

Steuerklasse I

Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Voreltern

Steuerklasse II

Eltern und Voreltern, Geschwister und Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte

Steuerklasse III

alle übrigen

Diese Freibeträge gelten:

Erbe

Steuerklasse

Freibetrag in €

Ehegatten und Lebenspartner

I

500.000

Kinder

I

400.000

Enkel

I

200.000

alle übrigen Erben

I

100.000

Geschwister

II

20.000

alle übrigen Erben

III

20.000

Mit diesen Prozentsätzen wird die Erbschaftssteuer berechnet:

Wert der Immobilie

in €

Steuerklasse I

in %

Steuerklasse II

in %

Steuerklasse III

in %

bis zu        75.000

7

15

30

bis zu      300.000

11

20

30

bis zu      600.000

15

25

30

bis zu   6.000.000

19

30

30

bis zu 13.000.000

23

35

50

bis zu 26.000.000

27

40

50

ab      26.000.000

30

43

50

Beispielrechnung:

Ein Kind erbt von seiner verstorbenen Mutter ein Haus im Wert von 500.000 Euro. Nachdem der Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro abgezogen wurde, fällt auf den Rest (100.000 Euro) eine Erbschaftssteuer in Höhe von 11 Prozent an. Dies entspricht einer Erbschaftssteuer in Höhe von 11.000 Euro.

Verkehrswert der Immobilie

Seit dem Jahr 2009 wird der Verkehrswert (§ 194 BauGB) für die Wertermittlung einer Immobilie zugrunde gelegt.

Hierbei handelt es sich um den Wert, der im Falle des Verkaufs voraussichtlich zu erzielen ist.

Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt durch das Finanzamt, wobei in der Regel kein Besichtigungstermin vor Ort stattfindet. Vielmehr wird der Wert mithilfe von allgemeinen Durchschnittswerten ermittelt.

Dabei ist nicht immer die Meinung eines Gutachters nötig. Auch eine Online-Immobilienbewertung liefert solide Werte, die Auskunft darüber geben, was eine Immobilie tatsächlich wert ist. Während Gutachter meist sehr teuer sind, ist die Online-Immobilienbewertung eine kostengünstige Alternative zu diesem.

Beispielsweise Immobilienscout24 bietet eine solche Immobilienbewertung an. Dabei werden mithilfe eines Online-Tools alle essentiellen Daten der Immobilie erfasst. Erfragt werden dabei Standort, Baujahr, Größe, die Bauweise und auch die jeweilige Ausstattung.

Im Vergleich zu den zahlreichen bei Immobilienscout24 inserierten Immobilien wird eine Kurzanalyse erstellt, die dann als PDF-Datei zur Verfügung steht und den Wert einer Immobilie preisgibt. Um den hohen Kosten eines Gutachters zu entgehen, ist die Online-Immobilienbewertung demnach schnell und zuverlässig.

Bei einer nennenswerten Erbschaft ist es jedoch empfehlenswert, eine Immobilienbewertung durch einen Fachmann bzw. Sachkundigen direkt vor Ort zu beauftragen und sich ein Gutachten ausstellen zu lassen. Sollte die Immobilie nämlich wertmindernde Eigenschaften (z. B. mangelhafte Wärmedämmung, hoher Sanierungsbedarf etc.) aufweisen, so kann beim Finanzamt mittels des Gutachtens eine Minderung der Erbschaftssteuer beantragt werden.

Erbschaftssteuer: Sonderregelung

Wurde die Immobilie von dem Verstorbenen selbst bewohnt, so kann sie unter den folgenden Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden:

  • Die Immobilie wurde bis zum Erbfall selbst vom Verstorbenen genutzt.
  • Nach Eintreten des Erbfalls wurde die Immobilie mindestens zehn Jahre durch den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner oder ein Kind bewohnt.
  • Die Wohnfläche der Immobilie überschreitet nicht 200 Quadratmeter. (Anteilig wird jeder zusätzliche Quadratmeter berechnet.)

Aufgrund dieser Sonderregelung kann die Immobilie zunächst bei Erfüllung dieser Voraussetzung steuerfrei vererbt werden. Sollte der Erbe anschließend diese Immobilie aber nicht zehn Jahre bewohnen, so droht eine nachträgliche Besteuerung.

Immobilie vererben: Das raten Experten

Der wohl einfachste Weg, eine Immobilie zu vererben, ist das frühzeitige Gespräch mit den ausgewählten Erben. Hier sollte geklärt werden, wer überhaupt Interesse an der Immobilie hat und ob er diese auch später nutzen möchte. Das Ergebnis des Gesprächs kann dann in ein Testament einfließen.

Experten raten grundsätzlich dazu, seinen letzten Willen schriftlich – am besten vor einem Notar – zu fixieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Erbe später auch entsprechend aufgeteilt wird. Gegebenenfalls kann auch ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter eingesetzt werden.