Ein Unternehmen hatte seinen Steuerbescheid eine Woche vor dem darauf angegebenen Datum erhalten. Über den Steuerberater wurde Einspruch eingelegt, innerhalb eines Monats nach dem angegebenen Datum. Das Finanzamt wies ihn jedoch zurück mit der Begründung, der Einspruch wäre zu spät eingelegt worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich auf die Seite des Finanzamts: In solch einem Fall beginnt die einmonatige Einspruchsfrist bereits mit der Zustellung des Steuerbescheids zu laufen (BFH vom 22.11.2008, Az. II R 66/07). Allerdings wurde dem Unternehmen "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt, das heißt, das Unternehmen wurde so behandelt, als hätte es den Einspruch nicht verspätet erhoben. Dies begründeten die Finanzrichter damit, dass die Verspätung "entschuldigt" sei – denn es hätte niemand damit rechnen können, dass ein Steuerbescheid bereits vor dem angegebenen Datum zugestellt werde.
Normalerweise, wenn Sie Ihren Steuerbescheid als einfachen Brief erhalten, gilt der dritte Tag nach dem Aufgeben des Briefes als Datum des Zugangs. Es ist also wieder nicht das Datum auf dem Steuerbescheid für die Berechnung der Einspruchsfrist entscheidend, sondern der Poststempel. Sehen Sie also auf jeden Fall genau hin, damit Sie nicht versehentlich die Einspruchsfrist verstreichen lassen!