So geht das Finanzamt bei einer Geschäftsübernahme leer aus

Eine Geschäftsübernahme unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn der Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird oder in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. Ziel dieser Regelung ist es, bei einer Geschäftsübernahme den übernehmenden Unternehmer vor Steuerzahlungen zu schützen, die seine Liquidität massiv einengen könnten.
Geschäftsübernahme – Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein 
Aber Achtung: Voraussetzung ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine Geschäftsveräußerung handelt. Das ist der Fall, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übergeht.

Alle Betriebsgrundlagen übereignen
Für die Umsatzsteuerbefreiung müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlangen übereignet werden. Ausnahme: Einzelne Betriebsgrundlangen, wie etwa Produktionshallen, ein Bürohaus oder das gesamte Betriebsgrundstück, werden an den Erwerber vermietet oder verpachtet.

Auch die Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit reicht, wenn der Nutzungsberechtigte Unbefugte von der Nutzung ausschließen kann. Dann ist seine Rechtsposition einem Eigentümer vergleichbar. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt (BGH, Urteil vom 24.02.2005, Az. V R 45/2).

Vorsicht bei der Raumanmietung
Wenn Sie beispielsweise nur einzelne Räume im Bürohaus des Veräußerers anmieten, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt dies dann nicht mehr als Geschäftsübernahme im Ganzen wertet. Um auch in einem solchen Fall auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen.

Und auch das haben die BGH-Richter noch einmal ausdrücklich betont: Weitere Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer ist, dass der Betrieb fortgeführt wird.