Betriebsprüfung: In welchen Fällen Ihnen ein Strafverfahren droht

Das ungeliebte Thema Betriebsprüfung könnte nun auch für Sie an Bedeutung gewinnen, denn die Maßnahmen der Betriebsprüfer haben sich erheblich verschärft. Laut Gesetz darf der Betriebsprüfer nun bereits die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) einschalten, wenn die mögliche Straftat noch gar nicht nachgewiesen ist.

Betriebsprüfung: Die Rechtslage
In welchen Fällen bei einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung gegen den Steuerverantwortlichen eingeleitet werden soll, entscheidet die BuStra. Diese Änderung des § 10 Abs. 1 der Betriebsprüfungsordnung geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31.08.2009 hervor.

Somit vertritt das Bundesfinanzministerium die Ansicht, dass der Betriebsprüfer die Pflicht hat, bereits bei den ersten Anhaltspunkten für ein möglicherweise durchzuführendes Strafverfahren die BuStra zu informieren.

In welchen Fällen der Betriebsprüfer einen Verdacht meldet

  1. Wenn nach einer Kalkulation oder Bargeldverkehrsrechnung ungeklärte Differenzen verbleiben. Zum Beispiel Vermögenszuwachs durch unplausible Geldzuflüsse.
  2. Wenn Barabhebungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.
  3. Wenn bei einer Betriebsprüfung Buchführungsmängel festgestellt werden, wie beispielsweise das Fehlen von Belegen.
  4. Sollte es Hinweise auf verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten geben.
  5. Bei einer falschen Bilanz des Betriebsvermögens. Sind beispielsweise Aktiv-Bestände zu niedrig und Passiv-Bestände zu hoch bewertet.
  6. Einnahmen, die sich aus Kontrollmitteilungen ergeben, sind in der Buchführung nicht aufgelistet.
  7. Es liegt bereits eine Selbstanzeige des Unternehmens vor. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Stadium sich das Verfahren derzeit befindet.
  8. Konkrete Verdachtsmomente weisen auf manipulierte und gefälschte Belege hin.

Betriebsprüfung: Wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird
Das Einleiten eines Strafverfahrens nach erfolgter Betriebsprüfung beweist noch nicht, ob ein Unternehmen tatsächlich Steuern hinterzogen hat. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung nach Beweisen ermittelt.

Hinweis: Wenn die Vorwürfe des Betriebsprüfers zutreffen, sollten Sie als Unternehmen kooperieren und  Ihre Finanzverhältnisse offenlegen. Gerade wenn das Verfahren erst begonnen hat, kann das Strafmaß durch Ihre Mitwirkung geringer ausfallen.