Vermieter aufgepasst: Vorsicht vor dem Trick mit der Untervermietung

Haben Sie mit Ihrem Mieter einen Mietvertrag mit fester Laufzeit geschlossen, hat der Mieter kaum noch Möglichkeiten, vorzeitig auszusteigen. Immer wieder greifen Mieter deshalb zu dem sogenannten "Untermiettrick" - als Vermieter können Sie hiervor aber schützen. Der Trick besteht darin, dass Ihr Mieter Ihnen eine beabsichtigte Untervermietung anzeigt, wobei er davon ausgeht, dass Sie sich hiermit nicht einverstanden erklären werden.

Bewahrheitet sich seine Vermutung und lehnen Sie die Untervermutung ab, macht er von seinem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Und wenn Sie die Untervermietung akzeptieren, hat der Mieter sein Problem ebenfalls gelöst: Für die von ihm zu zahlende Miete kommt nun der Untermieter auf.

Was viele Vermieter nicht wissen: Dass Sonderkündigungsrecht hat ein Mieter aber nur, wenn die Ablehnung des Untermieters durch den Vermieter unberechtigt war. Aus „wichtigem Grund“ können Sie einen Untermieter aber immer ablehnen. Etwa dann, wenn Sie damit rechnen müssen, dass dieser den Hausfrieden stören wird.

Außerdem hat der BGH entschieden: Hat der vermeintliche Untermietinteressent in Wahrheit gar keinen Nutzungswillen, ist der Wunsch nach Untervermietung also nur vorgetäuscht, dann hat der Mieter bei dessen Ablehnung kein Sonderkündigungsrecht (BGH, Urteil v. 11.11.09, Az. VIII ZR 294/08).

Vermieter sollten beachten: Mit dem Untermiettrick hat ein Mieter immer dann Erfolg, wenn der Vermieter den Untermieter vorschnell ablehnt und der Mieter daraufhin die Sonderkündigung erklärt. Vermieter sollten einer Untervermietung daher nie kategorisch Ihr Einverständnis versagen, sondern immer erst nähere Informationen über den angeblichen Untermieter anfordern. Dann ist der Mieter verpflichtet, diese seinem Vermieter zu geben. In der Praxis zeigt sich dann immer wieder, dass der Nachmieter nur erfunden ist – oder er aus „wichtigem Grund“ abgelehnt werden darf.

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