Mieter haften volle 3 Jahre für Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum

Hat ein Mieter Schäden in der Mietwohnung herbeigeführt, muss der Vermieter seinen Schadensersatzanspruch gegen ihn innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen – danach kann der Mieter die Einrede der Verjährung erheben, gegebenenfalls geht der Vermieter leer aus (§ 548 BGB).

Diese kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn eine Eigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche gegen den (Ex-)Mieter erhebt – in diesem Fall gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (BGH, Urteil v. 29.06.11, Az. VIII ZR 349/10).

Im Urteilsfall ging es um Mieter, die bei ihrem Auszug aus der gemieteten Eigentumswohnung mehrere Edelstahlpaneele im Aufzug des Gebäudes beschädigt hatten. Mit einer erst ein Jahr später eingereichten Klage verlangten die Eigentümer von den Ex-Mietern Schadensersatz, die sich jedoch auf Verjährung beriefen.

Die BGH-Richter urteilten zugunsten der Eigentümer. Sie unterschieden bei der Vermietung einer Eigentumswohnung, ob der Mieter Schäden am Sondereigentum oder am gemeinschaftlichen Eigentum verursacht hat. Deshalb gilt:

  • Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an seinem Sondereigentum verjähren gemäß § 548 BGB mit Ablauf von 6 Monaten, nachdem der Vermieter seine Mietwohnung vom Mieter zurückerhalten hat.
  • Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft gegenüber einem Mieter wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum verjähren in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren – beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch entstanden ist.

Beispiel: Ihr Mieter, der am 31.07.2017 ausgezogen ist, hat in der Wohnung einen Wasserhahn und im Treppenhaus eine Lampe beschädigt. Die Ansprüche des Vermieters (Wasserhahn) gegen den Mieter verjähren mit Ablauf des 31.01.2018; die der Gemeinschaft (Lampe) verjähren mit Ablauf des 31.12.2020.

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