Garagenplatz: Meist nur kündbar, wenn auch Wohnungs-Mietvertrag gekündigt wird

Darf ein Vermieter dem Mieter seinen Garagenplatz kündigen, wenn er ihn selbst braucht? Das Landgericht Bamberg entschied: Das geht nicht; eine solche Teilkündigung ist ohne Kündigung des Wohnungs-Mietvertrags rechtswidrig (Urteil v. 06.03.2018, Az. 3 S 56/16).

Neuer Vermieter will Garage für sich

Der Fall war nicht ganz einfach: Ein Mieter hatte eine Wohnung angemietet. Im Anhang zum Mietvertrag befand sich eine Vereinbarung, wonach dem Mieter zunächst ein Carport vermietet wurde. Nach Fertigstellung einer noch zu bauenden Garage sollte dann der Carport- gegen einen Garagenstellplatz getauscht werden. Das klappte auch, und der Mieter nutzte nach Errichtung der Garage diese zum Abstellen seines Autos. Dann allerdings wurde die Mietwohnung mitsamt Garage verkauft. Der neue Vermieter wollte den Wohnungs-Mietvertrag bestehen lassen, nicht aber den Mietvertrags-Anhang zur Nutzung der Garage. Den kündigte er und er forderte den Mieter auf, sein Fahrzeug woanders abzustellen. Der Mieter stellte sich stur und gab die Garage nicht frei. Der Fall landete vor Gericht.

Einheitliches Mietobjekt – Teilkündigung nicht möglich

Das Landgericht Bamberg gab dem Mieter Recht. Denn bei Wohnung und über die Garage handle es sich um ein einheitliches Mietobjekt. Der Mieter habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Vereinbarungen im Mietvertrag auch nach einem Eigentümerwechsel bestehen blieben. Und diese umfassten das Gesamtpaket mit Wohnung und Stellplatz in der Garage. Eine Teilkündigung nur für die Garage komme somit allenfalls in Betracht, wenn der Mieter dadurch keinen Schaden erleide. Da er hier aber durch die Aufgabe des Garagen-Stellplatzes erhebliche Nachteile erleiden würde, sei die Kündigung für die Garage allein rechtswidrig.

Fazit: Vermieten Sie einen Stellplatz, Carport oder eine Garage nur mit, wenn Sie sicher sein können, diesen nicht anderweitig zu benötigen. Sie sollten allerdings bedenken, dass Mietwohnungen ohne Stellplätze weniger begehrt sind als solche mit einem festen und möglichst überdachten Abstellplatz für den Pkw.

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