Die Mietkaution kann ein Vermieter sogar noch nach Mietende einklagen

Die Mietkaution sichert die Ansprüche des Vermieters. Und diese Ansprüche können noch nach Mietende bestehen oder entstehen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vermieter eine geschuldete, aber nicht erbrachte Mietkaution vom Mieter auch dann noch einklagen können, wenn das Mietverhältnis schon beendet ist (BGH, Beschluss v. 22.11.11, Az. VIII ZR 65/11).

Hat der Vermieter nach Mietende Forderungen gegen seinen (Ex-)Mieter ist für ihn gut, wenn er eine Mietkaution hat, mit der er aufrechnen kann. Klagt der Vermieter beispielsweise seine Schadensersatzansprüche wegen unzureichend durchgeführter Schönheitsreparaturen gegen den Mieter ein, so hat dies Nachteile: Der Vermieter muss seine Klage sehr sorgfältig begründen, der Prozess kann sich wegen umfangreicher Beweisaufnahme sehr lange hinziehen und der Vermieter hat die Gerichtskosten vorzuschießen.

Mit einer Mietkaution ist es viel einfacher, weil ein einfaches Schreiben genügt, in dem der Vermieter wegen seiner Forderungen gegen den Mieter die Aufrechnung erklärt. Ist der Mieter damit nicht einverstanden, ist nun er es, der die Klage erheben, begründen und bezahlen muss – was viele Mieter aber abschreckt. Deshalb ist es für Vermieter gut, dass sie nach Meinung des BGH säumige Mietkautionen noch nach Mietende einklagen können.

Bitte beachten Sie: Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution darf aber noch nicht verjährt sein, wobei eine 3-jährige Verjährung gilt, die in dem Jahr zu laufen beginnt, in dem sein Anspruch entstanden ist.

Beispiel: Der Mieter hätte nach seinem Mietvertrag die Mietkaution in 3 Raten mit der Miete für Januar, Februar und März 2015 zahlen müssen. Hier begann die 3-jährige Verjährungsfrist Ende des Jahres 2015 zu laufen und tritt 3 Jahre später am 31.12.2018 ein.

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