Die aktuelle Vermieter-Frage: Darf mein Mieter meinen Handwerker zurückweisen?

Eine Frage die Vermieter sich stellen ist: Darf mein Mieter meinen Handwerker zurückweisen? Lesen Sie die Antwort in dem folgendem Beitrag bei experto.de!

Frage: In meiner Mietwohnung ist der Schließmechanismus der Terrassentür defekt. Bereits vor 1 Jahr hat ein von mir bestellter Handwerker den Mechanismus nachgestellt. Vor jetzt 6 Wochen trat derselbe Defekt erneut auf. Der Handwerker probierte mehr als 1 Stunde lang verschiedene Einstellungen, dann funktionierte die Tür wieder, allerdings nur für wenige Tage. Jetzt will der Handwerker defekte Federn austauschen, doch der Mieter lässt ihn nicht mehr in die Wohnung. Ich solle eine „qualifiziertere Firma“ beauftragen, meint er. Was kann ich tun?

Antwort: Fordern Sie Ihren Mieter nachweislich auf, den von Ihnen bestellten Handwerker in der Wohnung seine Arbeit verrichten zu lassen. Kündigen Sie ihm zugleich einen Termin an, zu dem der Handwerker erscheinen wird. Falls Ihr Mieter – oder eine von ihm beauftragte Person – dann nicht in der Wohnung sein kann, möge er sich mit Ihnen unverzüglich zwecks neuer Terminvereinbarung telefonisch in Verbindung setzen.

Hintergrund: Ihr Mieter hat nicht das Recht, zu entscheiden, welche Handwerker er für kompetent hält und insofern in die Wohnung lässt. Allein Sie entscheiden, auf welche Art und Weise ein Mangel behoben wird und wen Sie mit der Mangelbeseitigung beauftragen. So sehen es auch die Gerichte (etwa LG Berlin, Beschluss v. 12.01.11, Az. 67 T 8/11).

Konkret: Hindert ein Mieter die Behebung eines Mangels, hat das für ihn die folgenden drei Konsequenzen:

  1. Der Mieter darf wegen dieses Mangels nicht mehr die Miete mindern.
  2. Er verliert sein Recht, die Beseitigung des Mangels verlangen zu dürfen.
  3. Er haftet Ihnen auf Schadenersatz: Entsteht durch Verweigerung der Reparatur ein weiterer Schaden, beispielsweise Kosten einer vergeblichen Anfahrt des Handwerkers, muss der Mieter Ihnen diesen Schaden erstatten (LG Berlin, Urteil v. 30.03.01, Az. 32 O 759/00).

Fazit: Zwar können Sie dem Mieter weder fristlos noch ordentlich kündigen, wenn er den Handwerkern den Zutritt zum vereinbarten Termin verweigert. Wohl aber ist eine fristlose Kündigung des Mieters möglich, wenn dieser einen vom Vermieter beauftragten Handwerker gewaltsam nötigt (LG Berlin, Urteil v. 16.07.13, Az. 67 S 232/13).

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