Wie Sie die Mitarbeiterkontrolle zielführend und fair einsetzen

Als Arbeitgeber tragen Sie viel Verantwortung und sind müssen sich um die wirtschaftliche Profitabilität des zugehörigen Unternehmens kümmern. Ohne das passende Team lassen sich die gesteckten Ziele aber nicht in die Tat umsetzen. Um die Leistungsfähigkeit und die Disziplin der Angestellten regelmäßig überprüfen zu können, sollten Sie dem Thema Mitarbeiterkontrolle einen hohen Stellenwert beimessen.

Es müssen viele unterschiedliche Aspekte bedacht werden, um die Mitarbeiterkontrolle
im rechtlichen Rahmen und trotzdem zielorientiert durchführen zu können.

Allgemeines zum Thema Mitarbeiterkontrolle

Grundsätzlich sollten Sie sich bei der Mitarbeiterkontrolle an einigen Regeln orientieren. Es ist zum Beispiel von großem Vorteil, wenn Sie die zugehörigen Maßnahmen möglichst transparent gestalten und offen kommunizieren. Durch dieses sorgsame Vorgehen können Sie sicherstellen, dass sich Ihre Mitarbeiter nicht ausspioniert fühlen. Da das Vertrauensverhältnis zu Ihren Angestellten ein entscheidender Faktor für ein gutes Arbeitsklima ist, sollte dieser Aspekt absolute Priorität genießen.

Die Kontrolle der Mitarbeiter ist in Form von verschiedenen Passagen in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und ähnlichen Dokumenten schriftlich festgehalten. Trotzdem müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie sich an gesetzlich definierte Grenzen zu halten haben. So sind unter anderem die generellen Persönlichkeitsrechte, die im Grundgesetz verankert sind, zu wahren. Außerdem sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Recht am eigenen Bild und weiteren Gesetzesgrundlagen zusätzliche Einschränkungen verbunden.

Gesetzliche Vorgaben, die Sie einhalten müssen

Der Gesetzgeber hat mittlerweile ziemlich deutlich formuliert, was bei der Mitarbeiterkontrolle erlaubt ist und welche Maßnahmen nicht akzeptabel sind. Allgemein müssen Sie sich auf Kontrollen beschränken, die Ihre Angestellten möglichst wenig einschränken. Des Weiteren ist dem Betriebsrat ein Mitspracherecht eingeräumt worden, wenn es um den Einsatz von Kontrollmethoden geht. Speziell in Bezug auf die Verwendung technischer Geräte für die Überwachung von Mitarbeitern kann die Abstimmung des Betriebsrats ein unüberwindbares Hindernis darstellen.

Welche Kontrollen allgemein bekannt und erlaubt sind

Sie dürfen in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen überprüfen, ob Ihre Mitarbeiter ihren Pflichten nachkommen. Zu diesem Zweck könnten Sie zum Beispiel kontrollieren, wie sich aktuelle Projekte entwickeln beziehungsweise wie präzise sich Ihre Angestellten an den gesteckten Teilzielen orientieren. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass Sie entsprechende Kontrollen nicht ankündigen brauchen, sondern spontan realisieren können. Weitere Aspekte, die Sie bei einem gültigen Arbeitsverhältnis prüfen dürfen, sind mit der Einhaltung des Arbeitssicherheitsrechts und zusätzlichen Nebenverpflichtungen der Angestellten zu benennen.

Wann sind spezielle Maßnahmen der Mitarbeiterkontrolle erlaubt und wann nicht?

Insgesamt gesehen lassen sich Methoden, bei denen Sie beispielsweise Kameras oder Mikrofone einsetzen, sehr schwer rechtfertigen. Es gibt allerdings einige Ausnahmesituationen, in denen die Überwachung per Videokamera und ähnliche Maßnahmen mit der aktuellen Rechtslage vereinbar sind. So ist eine entsprechende Kontrolle zum Beispiel dann akzeptabel, wenn Sie einen konkreten Verdacht haben.

Ein solcher Verdacht kann sich dabei unter anderem auf den Diebstahl firmeneigener Gegenstände oder den Missbrauch sensibler Daten beziehen. Um sich vor rechtlichen Auseinandersetzungen, die nicht selten mit hohen Geldstrafen einhergehen können, zu schützen, empfiehlt sich aber in jedem Fall der Dialog mit einem Experten. Demzufolge sollten Sie den Firmenanwalt oder eine andere Person mit entsprechendem Fachwissen um Rat fragen, bevor Sie Maßnahmen ergreifen, die einen Eingriff in die Privatsphäre der Mitarbeiter darstellen.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem Artikel:
Mitarbeiterkontrolle: So weit dürfen Sie gehen