Wichtiges zur Probezeit: Kündigungsfrist unter zwei Wochen (2)

Die Probezeit dient für beide Seiten dazu, das gemeinsame zukünftige Arbeitsverhältnis zu erproben. Dabei gelten besondere Möglichkeiten für kurze Kündigungsfristen. Unter zwei Wochen Kündigungsfrist geht es aber auch in der Probezeit nur ausnahmsweise.

Grundlage für gesetzliche Kündigungsfristen ist § 622 BGB. Eine Sonderregelung für Kündigungsfristen in der Probezeit findet sich in § 622 Abs. 3 BGB.

Danach kann das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Das setzt voraus:

  1. Sie vereinbaren im Arbeitsvertrag eine Probezeit. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung gibt es keine Probezeit.
  2. Sie vereinbaren im Arbeitsvertrag zur Klarstellung eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen in der Probezeit.

Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit als 2 Wochen nur über Tarifvertrag
Eine kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit als 2 Wochen können Sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbaren. Das geht nur über einen Tarifvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB).

Für Arbeitsverhältnisse, auf die der Tarifvertrag direkt anwendbar ist, gelten die dort geregelten Kündigungsfristen in der Probezeit automatisch. Das ist der Fall, wenn

  • sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft oder des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist oder
  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.

Liegen diese Fälle nicht vor, so können Sie von der kürzeren Kündigungsfrist während der Probezeit nur profitieren, wenn Sie im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen gelten. Diese Vereinbarung ist dann zwingend erforderlich.