Welche Änderungen im Arbeitsrecht bei einem Regierungswechsel zu erwarten sind

Ein erstes Fazit vorweg: Kommt es im Herbst zu dem derzeit erwarteten Regierungswechsel, dann sind umfassende Änderungen im Arbeitsrecht wahrscheinlich. Darüber hinaus bleibt auch das Sozialversicherungsrecht nicht unberührt.
Hier sind die Vorstellungen von CDU/CSU und FDP zusammengestellt, sollte es zu einem Regierungswechsel kommen:
Nach derzeitigen Überlegungen der CDU/CSU soll sich bei einem Regierungswechsel Folgendes ändern:
  • Das Kündigungsschutzgesetz soll erst ab einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern greifen (derzeit liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern).
  • Kündigungsschutz soll es erst nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit geben.
  • Neu Eingestellte sollen vorab auf eine Kündigungsschutzklage verzichten dürfen und stattdessen eine Abfindung wählen können.
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll von 6,5 auf 6 % gesenkt werden.
  • Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I soll stärker nach Beitragsjahren gestaffelt werden.
  • Und die Geldleistung soll im ersten Monat um 1/4 gekürzt werden.

Die FDP ginge in einzelnen Punkten bei einem Regierungswechsel sogar noch weiter:

  • Das Kündigungsschutzgesetz soll erst in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.
  • Die Probezeit soll auf 4 Jahre verlängert werden.
  • Alle Arbeitnehmer sollen generell statt einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung oder eine Weiterbildung wählen können.
  • Das Arbeitslosengeld I soll einheitlich auf 12 Monate begrenzt werden.
  • Die Bundesagentur für Arbeit soll in eine beitragsfinanzierte Versicherungsagentur und in eine steuerfinanzierte Arbeitsmarktagentur aufgespalten werden.

Fazit: Kommt der Regierungswechsel, dann kommen sicher auch Änderungen im Arbeitsrecht auf Sie zu. Ob sie aber so arbeitgeberfreundlich ausfallen werden, bleibt abzuwarten. Bekanntlich wird im Wahlkampf ja viel geredet; was dann später durchsetzbar ist, ist eine ganz andere Frage.