Weisungsrecht umfasst auch die Kleiderordnung

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst das Recht, Ihren Mitarbeitern vorzuschreiben, wann, wo und wie sie arbeiten sollen. Zum Weisungsrecht gehört auch das Festlegen einer Kleiderordnung und von Verhaltensregeln für den Betrieb.

Das Weisungsrecht, oder Direktionsrecht, gibt dem Arbeitgeber das Recht, seinen Mitarbeitern Anweisungen zu geben, die diese erfüllen müssen, um den reibungslosen Arbeitsablauf sicherzustellen. Das Weisungsrecht macht Regelungen möglich für die Bereiche: Arbeitszeit, Art, Qualität und Ort der Arbeit und Ordnungsverhalten im Betrieb.

Weisungsrecht für Ordnungsverhalten im Betrieb

Zum Ordnungsverhalten im Betrieb gehören verschiedene Punkte, die Sie als Arbeitsgeber regeln dürfen. Zum Bespiel Rauchverbot, Telefon- und Internetnutzung, Zeiterfassung und äußere Erscheinung Ihrer Mitarbeiter.

Kleiderordnung ist erlaubt

Dabei müssen Sie nicht nur auf sicherheitsrelevante Aspekte Rücksicht nehmen. Das Weisungsrecht erlaubt es Ihnen auch, eine Kleiderordnung einzuführen. Legen Sie Regeln zur äußeren Erscheinung fest, zum Beispiel eine Kleiderordnung, müssen Mitarbeiter sich daran halten. Das betrifft nicht nur sicherheitsrelevante Kleidungsstücke wie Helme und Schuhe. Im Einzelhandel ist zum Beispiel Kleidung üblich, die Mitarbeiter für Kunden erkennbar macht.

In vielen Banken zum Beispiel ist es üblich, dass Mitarbeitern offen sichtbare Tätowierungen und Piercings verboten werden. Auch an solche Weisungen müssen sich Mitarbeiter halten, solange Ihr Weisungsrecht nicht im Gegensatz zu bestehenden Regelungen steht.

Grenzen des Weisungsrechts

Natürlich sind auch dem Weisungsrecht Grenzen gesetzt. Arbeitsverträge, Tarifverträge und allgemeine Gesetze schränken Arbeitgeber in der Ausübung Ihres Weisungsrechts ein. Nicht jede vom Chef kommende Anweisung müssen Mitarbeiter erfüllen.

Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebrats kann Weisungen des Arbeitgebers einschränken, zum Beispiel wenn es um die Versetzung von Mitarbeitern oder die Änderung der Arbeitszeiten geht.

Erfüllen Arbeitnehmer Ihre Anweisungen nicht, können Sie auf Ihr Weisungsrecht pochen und gegebenenfalls sogar abmahnen. An die Regelungen zum Ordnungsverhalten müssen sich Arbeitnehmer ebenso halten wie an Regelungen zur Arbeitszeit. Weisungen, die gegen höheres Recht (zum Beispiel den Tarifvertrag) verstoßen, müssen Ihre Arbeitnehmer nicht folgen.