Weihnachtsgeld: So kommen Sie aus dem arbeitsrechtlichen Gewohnheitsrecht wieder heraus

Weihnachtsgeld steht nicht jedem Mitarbeiter automatisch zu. Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist vielmehr entweder eine Regelung im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag. Oder aber die sogenannte betriebliche Übung liegt vor: Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht. Aber wie kommen Sie da wieder heraus?

Das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht entsteht schneller als Sie denken. Schon wenn Sie 3-mal hintereinander Sonderzuwendungen wie z. B. Weihnachtsgeld, Prämien zu Firmenjubiläen usw. gewähren, haben Sie durch diese betriebliche Übung das Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht begründet. Ihre Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Zahlung.

Vorbehalt verhindert Gewohnheitsrecht im Arbeitsrecht
Am einfachsten ist es, wenn Sie von vornherein die Entstehung des Gewohnheitsrechts verhindern. Lassen Sie sich von Ihren Arbeitnehmern bereits bei Zahlung unterschreiben, dass diesen bekannt ist, dass die Zahlung rein freiwillig erfolgt.

Musterformulierung
Die …-Gratifikation ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie begründet auch bei wiederholter Gewährung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers im jeweiligen Folgejahr; weder dem Grunde noch der Höhe nach.

Gewohnheitsrecht beseitigt Gewohnheitsrecht
Durch entgegen stehendes Gewohnheitsrecht können Sie die betriebliche Übung wieder aufheben. Haben Ihre Mitarbeiter 3-mal hintereinander auf die Zahlung einer niedrigeren Summe oder der Streichung der Sonderzuwendung nicht reagiert, so ist ein neues Gewohnheitsrecht entstanden ("gegenläufige betriebliche Übung").

Besser: Gewohnheitsrecht ausdrücklich aufheben
Besser ist es, wenn Ihr Mitarbeiter ausdrücklich schriftlich erklärt, dass er mit der Aufhebung der betrieblichen Übung einverstanden ist.  

Es reicht nach einer Entscheidung des BAG übrigens nicht, wenn Ihr Mitarbeiter nicht reagiert, wenn Sie bei anderen Kollegen z. B. die Jubiläumszuwendung wegen 10-jähriger Beschäftigung in Ihrem Unternehmen im Vergleich zu den Vorjahren kürzen. Dieses Schweigen beendet das arbeitsrechtliche Gewohnheitsrecht nicht (BAG, Urteil vom 28.05.2008, Aktenzeichen 10 AZR 274/07).

Ihre betriebliche Übung haben Sie beendet, wenn Sie in der folgenden Checkliste einmal "JA" ankreuzen können. 

 

Ja

Haben Sie mit den Mitarbeitern ausdrücklich die Aufhebung der betrieblichen Übung vereinbart?

(    )

Haben Sie Ihrem Mitarbeiter 3-mal hintereinander die Leistung nicht gewährt und der Mitarbeiter hat darauf nicht reagiert?

(    )

Haben Sie die betriebliche Übung durch eine Änderungskündigung beendet und der Mitarbeiter hat das Änderungsangebot ohne Vorbehalte angenommen?

(    )

Haben Sie mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die das Thema der betrieblichen Übung neu regelt?

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