Eine fehlende Aufenthaltserlaubnis kann teuer werden

Die Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern kann teuer werden, wenn diese illegal in Deutschland sind und nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Liegt keine Aufenthaltserlaubnis vor, so kann der Arbeitgeber zur Zahlung der Abschiebekosten verpflichtet werden. So entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (09.09.2010, Az.: 11 LA 433/09).

Ein Imbissbesitzer hatte einen türkischen Staatsangehörigen, der illegal nach Deutschland eingereist war, als Küchenhilfe beschäftigt. Über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte der Mann nicht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht verurteilte den Imbissbetreiber zur Zahlung der Abschiebekosten von über 4.500 €.

Die Richter bestätigten, dass der Imbissbetreiber die Kosten der Abschiebung zu tragen hat. Die gesetzliche Grundlage ziele unter anderem auf den Schutz des Arbeitsmarktes ab. Und dazu gehöre eben, dass zur Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei.

Die Richter stellten hohe Anforderungen an Ihre Prüfungspflichten als Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitserlaubnis. Danach haben Sie

  • vor der Einstellung eines Ausländers von sich aus zu prüfen, ob eine Befugnis zum Aufenthalt und auch zur Ausübung der konkreten Erwerbstätigkeit besteht.
  • sich in jedem Fall die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Beschäftigungserlaubnis vorlegen zu lassen.

Gehen Sie auf Nummer sicher mit der Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis sollten Sie sich immer zeigen lassen, denn es spielt keine Rolle

  • wie lange die Beschäftigung dauert und
  • wie hoch die Bezahlung ist.

Es reicht, dass der Mitarbeiter die Zahlung eines Lohns erwartet, nur reine Gefälligkeiten sind ausgeschlossen. Am sichersten sind Sie, wenn Sie eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis zu den Personalpapieren nehmen.