Der Gesamtbetriebsrat

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. Gibt es in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat nach Vorgaben des §47 BetrVG zu errichten. Lesen Sie hier mehr dazu!

Regelung zum Gesamtbetriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz
§ 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.

(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für die Bestellung gilt Absatz 2 entsprechend.

Wann ist ein Gesamtbetriebsrat erforderlich?
Das Gesetz sieht hier also ein Bildung des GBR (Gesamtbetriebsrat) vor, so dass es hier nicht im Ermessen des Betriebsrats liegt, einen solchen zu bilden. Die Errichtung des Gesamtbetriebsrats ist bei Vorliegen der in Abs.1 genannten Voraussetzungen vielmehr zwingend. Dies ist eine wichtige Regelung im BetrVG, da in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten wichtige Entscheidungen nicht auf einer betrieblichen Ebene, sondern durch die Unternehmensleitung zentral für alle Unterabteilungen getroffen werden.

Der einzelne Betriebsrat im Unternehmen ist rechtlich verpflichtet, an der Errichtung des Gesamtbetriebsrats mitzuwirken und ihre Vertreter zu entsenden. Durch den Gesamtbetriebsrat soll ermöglicht werden, das eine sinnvolle Koordinierung der     BR-Tätigkeit durchgeführt wird. Ein GBR dient dem Ausgleich kollidierender Interessen auf betrieblicher Ebene und hat im Rahmen seiner Zuständigkeit unmittelbar auf der Ebene des Unternehmens mitzubestimmen, um ein Regelungsdefizit auf der Betriebsebene auszugleichen. Achtung: Betriebsräte, die sich weigern, dieser Rechtspflicht nachzukommen, begehen eine grobe Amtspflichtverletzung i. S. des § 23 Abs.1 BetrVG.

Wie lange dauert die Amtszeit des Gesamtbetriebsrats
Anderes als beim Betriebsrat, der alle 4 Jahre neu zu Wählen ist, gibt es beim Gesamtbetriebsrat keine feste Amtszeit. Der GBR ist eine ständige Einrichtung, er unterliegt also keiner bestimmten Amtszeit. Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet, vielmehr ist er originär gemäß § 50 BetrVG zuständig für solche Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können.

Der Betriebsrat des Unternehmens kann mit der Mehrheit der Stimmen Aufgaben auf den Gesamtbetriebsrat übertragen. Auch wenn der Gesamtbetriebsrat und die einzelnen Betriebsräte eigentlich an einem Strang ziehen sollten, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen darüber, wer wann zuständig ist.

Zuständigkeiten des Gesamtbetriebsrats
Dabei sind die Zuständigkeiten eigentlich klar geregelt (§ 50 BetrVG). Danach ist der Gesamtbetriebsrat den örtlichen Betriebsräten nicht übergeordnet. Vielmehr werden die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben grundsätzlich von BR in eigener Zuständigkeit übernommen.

Lediglich wenn es um die Behandlung von Angelegenheiten geht, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, ist der Gesamtbetriebsrat in seiner Eigenschaft zuständig. Wie auch beim BR gibt sich der GBR eine Geschäftsführung. In dieser gelten die meisten Regelungen in der gleichen Art und Weise wie für den Betriebsrat (§ 51 BetrVG). Bei der Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats gibt es Besonderheiten.

Bei der Abstimmung wird nicht pro Kopf der Anwesenden abgestimmt, sondern jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es Beschäftigte in dem Betrieb, aus dem es  entsand wurde, vertritt (§ 51 Abs. 3 BetrVG i.V.m.§47Abs.7-9 BetrVG). Das heißt, es kommt auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer an, die zum Zeitpunkt der Wahl in die Wählerliste eingetragen waren. Werden aus einen Betrieb mehrere Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsand, so werden die Stimmen anteilig den Mitgliedern zugerechnet.

Beispiel der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Das Unternehmen mit mehreren Betriebsteilen in dem Betriebsräte vorhanden sind führt ein elektronischen Datenverarbeitungssystems , welsches   zur Verhaltens- und Leistungskontrolle bestimmt ist ein. Hier liegt die Mitbestimmung beim Gesamtbetriebsrat gemäß §  50  Abs. 1 Satz 1BetrVG. Warum ist das so? Das System wird betriebsübergreifend eingeführt und eine unterschiedliche Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben ist mit der einheitlichen Funktion des Systems nicht vereinbar.

Begründung
Der Gesamtbetriebsrat ist hier nach §  87  Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig. Die nach   §  50  Abs. 1 Satz 1 BetrVG originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit, ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind

Fazit zum Gesamtbetriebsrat
Die Rechtsprechung zur Bildung eines Gesamtbetriebsrats hat dies zwingend festgeschrieben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Positiv ist zu bewerten, dass der GBR eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft ist. Der Gesamtbetriebsrat ist gegenüber dem BR nicht weisungsbefugt, sodass hier keine Einmischung in die örtliche Betriebsratsarbeit zu befürchten ist. Im umgekehrten Verhältnis gilt das Gleiche. Weiterhin positiv ist zu bewerten, dass die entsandten Betriebsratskollegen bei ihrer Stimmabgabe weisungs- und auftragsfrei ihre Stimme abgeben können.