Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Dürfen Arbeitgeber Arbeitsstätten per Videokamera überwachen? Stellt die Videoüberwachung nicht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten dar?

Liebe Leser des Verlags für die Deutsche Wirtschaft,
ich möchte Sie einladen mit mir über das Thema Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu diskutieren.

Der Einsatz von Videotechnik in der Arbeitswelt nimmt zu. Dabei geht es oft in erster Linie nicht um Arbeitnehmerüberwachung, so die Arbeitgeber, sondern um Prozesssteuerungen in der Produktion oder um die Materialkontrolle oder aber um die Überwachung von Kassenbereichen zur Sicherung der Kolleginnen und Kollegen die dort eingesetzt sind. Gleichwohl können auch immer Interessen der Arbeitnehmer tangiert sein.

Videoüberwachung erfordert Zustimmung des Betriebsrates
Will ein Arbeitgeber seine Beschäftigten per Videokamera überwachen, muss er hierfür die Zustimmung des Betriebsrates haben (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Es ist sinnvoll, eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen. Insbesondere sollten Bestimmungen zur Aufzeichnung und Löschung von Daten und zur Einsichtnahme vereinbart werden.

Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber auf geeignete Weise die Beschäftigen über die Überwachung informieren.

Ich frage Sie:
Dürfen Arbeitgeber Arbeitsstätten per Videokamera überwachen und das Geschehen aufzeichnen? Was sagen Sie als Beschäftigter / Betriebsrat dazu?

Stellt die Überwachung nicht einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten dar?

Schildern Sie doch Ihre Erfahrungen mit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Wie geht die Belegschaft mit diesem Sachstand um, und was hat Ihr Betriebsrat unternommen?