Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Wann ist das erlaubt

Immer wieder versuchen Arbeitgeber, Straftaten am Arbeitsplatz durch eine Videoüberwachung aufzudecken. Wegen des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer ist dies aber nur in engen Grenzen möglich. Werden diese Grenzen überschritten, so darf das Arbeitsgericht das gewonnene Videomaterial bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen.

Die Folge eines solchen Beweisverwertungsverbotes ist schnell, dass Sie als Arbeitgeber den Prozess verlieren werden. Daher gilt es, sich darüber sehr bewusst zu sein, wann Sie Videoaufnahmen anfertigen dürfen und wann nicht.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Im Mai 2011 hat sich das Arbeitsgericht Düsseldorf gleich in zwei Fällen mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz zu beschäftigen gehabt. Angestellte eines Brauhauses wurden aufgrund von Erkenntnissen aus einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz gekündigt. Ihnen wurde vorgeworfen, ausgeschenktes Bier nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben (Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidungen vom 03.05.2011, Az. 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10 ).

Heimliche Videoaufnahmen erlaubt?
Der Arbeitgeber hatte seine Kündigung auf heimlich angefertigte Videoaufnahmen gestützt. Dieser Videoüberwachung des Arbeitsplatzes lagen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Straftat zu Grunde. Er wollte damit pauschal Abrechnungsmanipulationen nachgehen. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts in Düsseldorf ist dies nicht möglich. Die Richter haben festgestellt, dass eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz erst dann erlaubt ist, wenn

  •  aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte
  • der Verdacht besteht, dass bestimmte Personen
  • eine konkrete Tat begehen.

Die Frage nach der Privatssphäre
Weitere Voraussetzung ist, dass eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung größer ist als das Interesse des Arbeitnehmers am Schutz seiner Privatsphäre. Insbesondere ist also eine vorbeugende Videoüberwachung des Arbeitsplatzes ohne konkrete Hinweise auf Straftaten bestimmter Personen demnach unzulässig. Das Videoband darf dann nicht verwertet werden. So war es in den Fällen des Arbeitsgerichts Düsseldorf. Der Arbeitgeber verlor auf ganzer Linie.

Testkäufe statt Videoüberwachung
Eine mögliche Alternative zur Aufklärung für Arbeitgeber ist der Einsatz von Testkäufern, die gegebenenfalls im Prozess als Zeuge vernommen werden können.  Adressen von entsprechenden professionellen und branchenerfahrenen Testkäufern gibt es bei vielen Wirtschaftsverbänden.