Urlaub: Denken Sie immer an die Urlaubsbescheinigung bei ausscheidenden Mitarbeitern?

Die Urlaubsbescheinigung hilft Arbeitgebern dabei, doppelten Urlaub zu verhindern. Daher sollten sowohl frühere Arbeitgeber als auch neue Arbeitgeber diese Bescheinigung ausstellen bzw. einfordern.

Das Recht auf Urlaub gehört in Deutschland zu den liebsten Arbeitnehmerrechten. Die Mitarbeiter in Deutschland haben vergleichsweise viel Urlaub. Damit niemand mehr Urlaub bekommt, als ihm zusteht, gibt es die Urlaubsbescheinigung.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht in § 6 ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber seinen ausscheidenden Mitarbeitern eine Bescheinigung ausstellt, aus der sich ergibt wie viel Urlaub ein Arbeitnehmer bereits bekommen hat. Diese Bescheinigung gehört zu den Arbeitspapieren.

So kann die Bescheinigung über Urlaub aussehen

Urlaubsbescheinigung

Herr/Frau …
war im Urlaubsjahr … in der Zeit vom … bis … bei uns beschäftigt. Nach dem Arbeits-/Tarifvertrag hatte er/sie einen Jahresurlaubsanspruch von … Tagen.

Für das Urlaubsjahr … wurden durch uns bereits … Tage gewährt und weitere … Urlaubstage abgegolten.

Das bringt neuen Arbeitgebern diese Bescheinigung über genommenen Urlaub
Angenommen Ihr neuer Mitarbeiter beginnt seine Tätigkeit zum 01.06. des Jahres bei Ihnen. Für das laufende Jahr hat er von seinem früherem Arbeitgeber bereits die Hälfte seines Jahresurlaubs von 30 Tagen – also 15 Tage – bekommen. Das kann zum Beispiel geschehen, wenn er diesen Urlaub im Februar genommen hat und erst anschließend zum 30.05. gekündigt hat.

Hier hilft Ihnen § 6 Bundesurlaubsgesetz, doppelten Urlaub zu vermeiden:

§ 6 BUrlG
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früherem Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.