Unfallschaden: Anspruch des Arbeitnehmers

Bei einem Unfallschaden hat der Arbeitnehmer Schadenersatzanspruch, wenn das Privatfahrzeug mit Billigung des Arbeitnehmers im betrieblichen Bereich eingesetzt wurde. Dafür reicht es schon, wenn Ihre Aushilfen mit dem Privatfahrzeug kleine Besorgungen erledigen, zum Einsatzort fahren oder ein Mitarbeiter abends die Post mitnimmt. Bereits seit 27 Jahren vertritt die Arbeitsrechtsprechung die Auffassung, dass der Arbeitgeber den Schaden ersetzen muss.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich kürzlich wieder mit so einem Fall beschäftigen: Ein Arbeitnehmer eines Leiharbeitsunternehmens verunglückte auf einer Einsatzfahrt mit seinem Pkw. Der Arbeitgeber muss den Unfallschaden ersetzen, wenn das Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in einem Fall eingesetzt wurde, in dem sonst der Arbeitgeber ein Fahrzeug stellen und die Unfallgefahr tragen müsste.

Ausnahme
Allerdings lässt das BAG eine Ausnahme zu: Wenn es dem Arbeitnehmer freigestellt war, zum Einsatzort anstatt des eigenen Pkw öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Lediglich in diesem Fall liegt keine Nutzung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers vor (BAG, 23.11.2006, Az. 8 AZR 701/05). Daher ist es ratsam, den Arbeitnehmern immer freizustellen, öffentliche Verkehrmittel zu benutzen.

Ersatzansprüche
Die Ansprüche können erheblich sein und in der Regel trägt der Arbeitgeber den Schaden dann allein – denken Sie nur an ein Neufahrzeug ohne Vollkaskoversicherung. Der Anspruch des Arbeitnehmers ist nicht durch ein mögliches eigenes Verschulden ausgeschlossen. Nur wenn es sich um ein Mitverschulden handelt, haftet er eventuell anteilig. Das kann bei einer normalen Fahrlässigkeit jedoch nur selten angenommen werden.